Vertraglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen

Kinderschutzvereinbarungen nach §§ 8a, 72a SGB VIII

Um den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und den Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII sicherzustellen, sind Kinderschutzvereinbarungen mit dem Jugendamt abzuschließen.

Aus Rahmenvereinbarung wird Kinderschutzvereinbarung

Die Kinderschutzvereinbarungen nach §§ 8a, 72a SGB VIII stehen in der direkten Nachfolge der bisherigen „Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“ und der „Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“ vom 01.01.2014.

Die bestehenden Rahmenvereinbarungen wurden vor dem Hintergrund der Novellierung des SGB VIII durch das KJSG im Jahr 2021 angepasst und als Kinderschutzvereinbarungen neu gefasst.

Gegenstand der Kinderschutzvereinbarung

Im Wesentlichen regeln die Kinderschutzvereinbarungen die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII durch die freien Träger und legen verbindliche Standards für die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse von haupt- sowie ehren- und nebenamtlich tätigen Personen zum Zweck des Tätigkeitsausschlusses von einschlägig vorbestraften nach § 72a SGB VIII für die freien Träger fest.

Beteiligte Akteure

Abgeschlossen wurden die Kinderschutzvereinbarungen gemeinsam von den Jugendämtern 

  • der Region Hannover,
  • der Landeshauptstadt Hannover, 
  • der Stadt Burgdorf,
  • der Stadt Laatzen,
  • der Stadt Langenhagen und
  • der Stadt Lehrte

im Einvernehmen mit

  • der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in der Region Hannover,
  • dem Regionsjugendring Hannover e.V. sowie
  • dem Stadtjugendring Hannover e.V.

Die Unterlagen der Kinderschutzvereinbarungen sowie die begleitenden Arbeitsmaterialien stehen als Download auf dieser Seite zur Verfügung.

Freie Träger der Jugendhilfe sind angehalten der Kinderschutzvereinbarung beizutreten. Ein Beitritt zu der einschlägigen Kinderschutzvereinbarung ist Grundlage für eine Förder- oder Leistungsbeziehung sowie für eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. 

Die Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VII richtet sich an freie Träger, die mit hauptamtlich tätigen Personen arbeiten. Für freie Träger, die ausschließlich mit ehren- und nebenamtlich tätigen Personen arbeiten, ist die Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII einschlägig.

Beitrittsverfahren

Für den Beitritt stehen die Unterlagen der Kinderschutzvereinbarungen sowie die begleitenden Arbeitsmaterialien auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

Das Beitrittsverfahren wird jeweils durch das örtlich zuständige der oben aufgeführten Jugendämter durchgeführt. Grundsätzlich ist das Jugendamt zuständig, in welchem der freie Träger seinen Sitz hat.

Um der einschlägigen Kinderschutzvereinbarung beizutreten, werden die folgenden Arbeitsmaterialien im Original benötigt.

Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII

Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

Bitte senden Sie die Unterlagen entsprechend der Zuständigkeit an die Region Hannover oder die Landeshauptstadt Hannover per Post.
 

Kontakt

Region Hannover 
Fachbereich Jugend
Team 51.18 – Zentrale Fachbereichsangelegenheiten
Hildesheimer Straße 18
30169 Hannover
    
kinderschutzvereinbarung@region-hannover.de 


Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Jugend und Familie
OE 51.25.0 – Koordinierungsstelle Kinderschutz und Frühe Hilfen
Joachimstraße 8
30159 Hannover
    
kinderschutzvereinbarungen@hannover-stadt.de 


FAQs zu den Kinderschutzvereinbarungen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII und Kindeschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

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Erreichbarkeit im Kinderschutz in der Region Hannover

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Arbeitsmaterial 1: Grundqualifikation insoweit erfahrene Fachkraft

Relevante Studiengänge bzw. Studienabschlüsse 

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Arbeitsmaterial 2: Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung

Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung an ein Jugendamt bzw. eine Jugendhilfestation in der Region Hannover

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Arbeitsmaterial 3: Beitrittserklärung

Beitrittserklärung zu der Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII vom 01.07.2023

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Arbeitsmaterial 4: Benennung insoweit erfahrene Fachkraft

Benennung einer insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß § 4 der Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII vom 01.07.2023

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Arbeitsmaterial 5: Gewichtige Anhaltspunkte

Die nachfolgenden Aufzählungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dienen nur der inhaltlichen Sensibilisierung und Orientierung zur Einsch...

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Informationsblatt Datenschutz nach Art. 13 DSGVO DSGVO (Region Hannover)

Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) - Beitritt „Kinderschutzvereinbarung“

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Beitritt „Kinderschutzvereinbarung“ – Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschut...

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Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

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Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in der Region Hannover sind angehalten dieser Vereinbarung beizutreten.

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Die aufgeführten Straftatbestände schließen ein Tätigwerden im Rahmen des Wahrnehmens von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aus.

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Arbeitsmaterial 2.1: Fachberatung Kinderschutz

Übersicht mit Telefonnummern und Erreichbarkeiten der Fachberatungen der Jugendämter in der Region Hannover.

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Arbeitsmaterial 2.2: Flyer § 8b-Fachberatung

Schutz von Kindern – das geht uns alle an!

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Arbeitsmaterial 3: Jugendämter

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)

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Hinweise zum Datenschutz bei der Speicherung der Daten von ehren- und nebenamtlich Tätigen gem. § 72a SGB VIII

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Beitrittserklärung Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII vom 01.07.2023

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Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung – Beispiele und weitere Infos

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Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Zuge des Beitritts zur der Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

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