Die Landeshauptstadt Hannover weist auf folgende Regeln für einen ordnungsgemäßen und rücksichtsvollen Gebrauch (§1 StVO) hin:
- Einhaltung der Regelungen von Straßenverkehrsordnung (StVO) und Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV)
- Fahren ausschließlich auf baulich angelegten Radwegen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwege und Radfahrstreifen sowie Fahrradstraßen oder auf der Fahrbahn von Straßen
- Verbot des Fahrens in Fußgängerzonen und auf Gehwegen – Fahrräder dürfen diese im Falle einer gesonderten Ausweisung (Zusatzzeichen: "Radfahrer frei") und ggf. innerhalb der ausgewiesener Zeiten befahren. Dies gilt nicht für E-Scooter, hierfür muss eine gesonderte Freigabe (Zusatzzeichen: "Elektrokleinstfahrzeuge frei") erfolgen.
- Verbot des Fahrens in Grünanlagen (Gärten, Wald, Parkanlagen, Uferbereiche usw.); ausgenommen ausgewiesener Radverkehrsanlagen
- kein Abstellen von E-Scootern aus Verleihsystemen (sharing) an öffentlichen Fahrradabstellanlagen (z. B. Fahrradbügel)
- Freihaltung von Zugängen oder Ein- und Ausgängen zu Gebäuden (einschl. Fluchtwegen) oder U- und S-Bahnstationen einschließlich der Aufzüge, Zugänge von Hochbahnsteigen und Bushaltestellen
- Freihalten von Gehbereichen, insbesondere auch mit Blick auf die Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrende (abgesenkte Bordsteine, Rollstuhlrampen) und auch Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen
- Freihalten von Überquerungsstellen (z.B. Gehwegvorstreckungen, Mittelinseln, Aufstellflächen an Ampeln und Fußgängerüberwegen), Zufahrten zu Grundstücken (insbesondere für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Flächen für Fahrzeuge der Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste)
- Gewährleistung der Zugänglichkeit von Briefkästen, Parkscheinautomaten, oberirdischen Verteilerkästen, Telefonzellen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten sowie öffentliche Einrichtungen aller Art, einschließlich Werbeanlagen und Schaufenstern
- kein Abstellen in Grünanlagen (Grünstreifen, Rasenflächen, Gärten, Wald, Parkanlagen, Uferbereiche usw.), auch unter Hinweis auf eine mögliche erhöhte Brandlast der Akkuzellen
Am 15. Juni 2019 trat die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge mit folgenden Regelungen in Kraft:
Der Roller darf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten. Des Weiteren muss er über eine Halt- und Lenkstange sowie Licht, Bremsen und eine Klingel verfügen. Die maximale Leistung liegt bei 500 Watt, selbstbalancierende Roller dürfen eine Leistung von maximal 1400 Watt erbringen. Der E-Scooter muss darüber hinaus mit einer Versicherungsplakette versehen werden, weil eine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.
Da die Roller ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen, empfiehlt die Polizei Hannover das Tragen eines geeigneten Helmes, auch wenn keine Helmpflicht besteht.
Im Vorfeld gab es viele Diskussionen, wo E-Scooter fahren dürfen und ab welchem Mindestalter sie genutzt werden können. Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge wurde festgelegt, dass mit einem E-Scooter baulich angelegte Radwege, auch gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege und Radfahrstreifen sowie Fahrradstraßen befahren werden dürfen. Durch die Pflicht, vorhandene Radwege zu benutzen, sind dort vermehrt Fahrzeuge mit höchst unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmustern unterwegs. Dies erfordert Aufmerksamkeit und Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer*innen. Sind genannte Radverkehrsanlagen nicht vorhanden, ist die Fahrbahn der Straße zu benutzen.
Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend Ausnahmen durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" zulassen. Gehweg oder auch Fußgängerzonen, welche für den Radverkehr ganz oder zeitlich beschränkt durch das Zeichen "Radfahrer frei" zur Benutzung freigegeben sind, dürfen hingegen nicht mit E-Scootern befahren werden.
Bei Verstößen werden Bußgelder fällig: Wer mit einem E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs ist, zahlt 70 Euro. 40 Euro kostet das Fahren ohne Versicherungsaufkleber, ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften 20 Euro. Sind Fahrer auf "nicht zulässigen Verkehrsflächen" unterwegs oder fahren doch nebeneinander, müssen 15 Euro gezahlt werden – mit Behinderung 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 30 Euro. Die Regeln sollen in üblichen Verkehrskontrollen überwacht werden.
Die Landeshauptstadt Hannover teilte den Anbietern mit, dass das Abstellen von E-Scootern in besonders sensiblen Bereichen nicht erwünscht ist. Dazu zählen – in Anlehnung an die Erfahrungen anderer Städte – unter anderem Grünanlagen und Parks, Fußgängerzonen, Veranstaltungsorte, Friedhöfe und Stadtteilparks. Im Grundsatz gelten darüber hinaus die Regelungen der StVO. Für die Einhaltung und Gewährleistung dieser Vereinbarung sind ausschließlich die jeweiligen Anbieterunternehmen zuständig. Bußgelder für falsch abgestellte Roller oder andere Vergehen geben die Verleiher ggf. an die Kunden weiter.
Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung setzt für das Fahren eines Elektrorollers ein Mindestsalter von 14 Jahre fest, ein Führerschein ist nicht notwendig. Die Geschäfts- und Mietbedingungen können hiervon nach oben abweichen.
(Veröffentlicht am 16. Juni 2019, zuletzt aktualisiert am 20. August 2020)