Alles, was Recht ist
Rechtsgrundlagen für Kleingärten
Verschiedene Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln das Miteinander in Hannovers Kleingärten.
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Neben Pacht und Kündigung werden in den Regelwerken auch Laubengrößen, Bewertungsrichtlinien bei Pächterwächsel oder Grenzabstände festgelegt. Die Gartenordnung ist derzeit auch in türkische und russische Sprache übersetzt.
Nach § 3 (1) BKleingG soll eine Kleingarten nicht größer als 400 m² sein. In Hannover liegen die Größen überwiegend zwischen 300 m² und 600 m²; bei Neuanlagen beträgt der Richtwert derzeit 350 m². Aber auch kleinere Gärten von rund 200 m² sind vorhanden.
Die Größe der Lauben ist gemäß § 3 (2) BKleingG maximal auf eine Grundfläche von 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz begrenzt. Außerdem dürfen sie von ihrer Beschaffenheit und insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.