Ausländerbehörde der Region Hannover

Verpflichtungserklärung

Für einen visumspflichtigen Besuchsaufenthalt bei Bürger*innen in der Region Hannover (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover).

Allgemeines:

Gäste aus bestimmten Ländern brauchen für ihren Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum, das auf Antrag von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt wird. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchsvisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung.

Nähere Informationen zum Umfang und Dauer der Verpflichtungen, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verbunden sind: 

Zudem ist eine Erklärung über die Datenspeicherung abzugeben.

Verfahren zur Abgabe der Verpflichtungserklärung:

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung wenden Sie sich bitte per Mail an VE@Region-Hannover.de.

Erst nach Abschluss des Verfahrens ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Region Hannover erforderlich. Wollen Sie sich bei der Abholung vertreten lassen, benötigt die vertretende Person eine Vollmacht von Ihnen.

Für Ihren Antrag werden neben einem Scan Ihres Reisepasses oder Personalausweises verschiedene Angaben benötigt. Welche genau, sehen Sie auf nachfolgendem Vordruck:

Als Auskunft über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) können Sie beispielsweise diese Unterlagen vorlegen:

  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
  • Bescheinigung eines Steuerberaters über die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte sowie die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 3 Monate (bei selbstständig Tätigen)

Ferner benötigen Sie die persönlichen Daten Ihres Besuchers/Gastes. Übersenden Sie dazu einen Scan des Reisepasses dieser Person.

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebührenhöhe finden Sie unter § 47 Abs.1 Nr.12 AufenthV.

Das Original der Verpflichtungserklärung können Sie nach Abschluss der Prüfung zu den Öffnungszeiten der Ausländerbehörde abholen.

Gesetzliche Grundlagen: § 68 AufenthG§ 66 Abs. 2 AufenthG§ 67 AufenthG.

Weiteres Vorgehen:

Das Ihnen ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung müssen Sie der eingeladenen Person übersenden, damit es zur Visumsbeantragung vorgelegt werden kann. In der Regel wird die Verpflichtungserklärung dort bis zu 6 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt.

Hinweise:

Krankenversicherung

Die deutsche Auslandsvertretung verlangt unter anderem auch einen Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland.

Geschäftseinladungen

Für die Einladung von Gästen zu Geschäftszwecken und der Notwendigkeit zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen zu diesen Zwecken gibt es je nach Staat unterschiedliche Regelungen. Nähere Informationen über die erforderlichen Unterlagen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.