Ausländerbehörde der Region Hannover

Einreise von Ehegatten und Kindern

Alles zum Thema Familienzusammenführung

Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche und ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ihre ausländischen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen (Familiennachzug).

Für ausländische Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen besitzen, beachten sie hierzu die Ausführungen unter EU-Bürger und sonstige privilegierte Staaten.

Verfahren:

Bevor ausländische Familienangehörige nach Deutschland einreisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das die Familienangehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragen müssen, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben.

Im Rahmen ihrer Prüfung beteiligt die deutsche Auslandsvertretung dabei auch die für den in Deutschland vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde, die hier ggf. weitere Unterlagen bzw. Nachweise bei anderen Behörden und bei den von dem Zuzug betroffenen Personen einholt.

Sobald dann alle Unterlagen und Nachweise abschließend begutachtet wurden, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung eigenständig über den Antrag.

Bei positiver Entscheidung über den Visumantrag wird zum Zweck der Einreise ein nationales Visum mit einer Gültigkeit von in der Regel drei Monaten ausgestellt.

Nähere Informationen über das Verfahren bei der deutschen Auslandsvertretung und über die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie dabei auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder den Webseiten der betreffenden deutschen Auslandsvertretungen.

Ausnahmen vom Visum-Verfahren:

Für Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und der Republik Korea siehe unter EU-Bürger und sonstige privilegierte Staaten.

Verfahren nach der Einreise (Beantragung der Aufenthaltserlaubnis):

Nach erfolgter Einreise müssen die zugezogenen Personen zunächst ihren Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro des Wohnortes) anmelden und danach bei der Ausländerbehörde die für den weiteren Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis persönlich beantragen.