Erlöschen des Aufenthaltstitels

Aufenthaltstitel können bei einer nicht nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet erlöschen.

Dieses ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate andauert.

Hiervon kann die Ausländerbehörde Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn Sie bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind.

Beabsichtigen Sie daher einen längeren oder nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wenden Sie sich bitte vorher an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde. Diese prüft dann, ob Ihnen die Wiedereinreise mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel gewährt werden kann. Sollte dieses der Fall sein, erhalten Sie auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung, die Ihnen problemlos die Rückreise in das Bundesgebiet ermöglichen soll.

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird nach § 47 Abs.1 Nr.9 AufenthV eine Gebühr erhoben, die bei der Antragstellung fällig wird.

Sonderregelungen

Überschreiten Sie die oben angegebene Frist wegen der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat, so erlischt Ihr Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder in das Bundesgebiet einreisen. Über die Ableistung Ihres Wehrdienstes ist bei Ihrer Rückkehr ein Nachweis mitzuführen.

Darüberhinaus finden auf Asylberechtigte oder Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bzw. einer Blauen Karte EU weitere Regelungen Anwendung, die ihnen einen über die oben angegebene Frist hinausgehenden Auslandsaufenthalt ermöglichen.