Zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung von rechtmäßig und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern werden von staatlicher Seite Integrationskurse angeboten.
Ein Integrationskurs besteht aus
- einem Basis- und einem Aufbausprachkurs, der ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt und 600 Unterrichtsstunden umfasst, sowie
- einem Orientierungskurs, der Grundwissen zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt und 60 Unterrichtsstunden umfasst.
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie, wenn Sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und Ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG)
- zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32, 36 und 36a AufenthG)
- aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3 oder 25b AufenthG
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG
erteilt wird.
Darüber hinaus kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze gesondert zur Teilnahme zugelassen werden.
Zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind Sie verpflichtet, wenn Sie, wie oben beschrieben, einen Anspruch auf Teilnahme haben und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen oder Leistungen nach dem SGB II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder in besonderer Weise eine Integrationsbedürftigkeit besteht und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Von der Teilnahmeverpflichtung sind Sie ausgenommen, wenn Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten nachweisen können oder Ihnen zum Beispiel wegen eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Sollten Sie trotz vorstehender oder anderweitiger Verpflichtung an einem Integrationskurs nicht teilnehmen, kann dies die Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beeinflussen oder zur Kürzung von Sozialleistungen führen.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung. Darüber hinaus wird Ihnen eine Liste der Kursträger ausgehändigt, die in der Nähe des Wohnortes Integrationskurse durchführen.
Weitere Informationen insbesondere zu speziellen Kursangeboten wie zum Beispiel Integrationskurse für Frauen oder Eltern erhalten Sie unter https://bamf-navi.bamf.de