Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Nachweise:
- mindestens deutscher Hauptschulabschluss
- Einbürgerungstest (absolviert bei einem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifizierten Bildungsträger)
- Für Einbürgerungsbewerber, die als Gastarbeitende nach Deutschland eingereist sind (Einreise bis zum 30.06.1974) sowie Vertragsarbeitsnehmende (Einreise bis zum 13.06.1990) und deren jeweilige Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, gelten Prüfungserleichterungen. Hier wird von einem Einbürgerungstest abgesehen.
- Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bietet hier weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest.