Andreas Werner ist neuer Schiedsmann für den Stadtbezirk Mitte.
Haben Sie Streit? Der Baum Ihres Nachbarn wächst über die Grundstücksgrenze? Der von Ihnen beauftragte Handwerker hat seine Arbeit nicht ordentlich erledigt? In der Gastwirtschaft ist es zu bösen Worten gekommen?
Auseinandersetzungen dieser Art können nicht immer ohne Weiteres beigelegt werden. Sie enden oftmals in einem langwierigen und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren. Dieser Weg kann den Betroffenen in vielen Fällen durch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt erspart bleiben.
Welche Aufgaben haben Schiedsämter?
Die Funktion von Schiedsämtern besteht darin, in allen Streitigkeiten des täglichen Lebens auf eine freiwillige und einvernehmliche Vergleichsregelung hinzuwirken. Gegenstand von Schlichtungsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche z. B. auf Schadensersatz oder Ansprüche aus einem Vertrag sein, soweit nicht Arbeitsgerichte zuständig sind.
Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten setzen ein vorheriges (erfolgloses) Streitschlichtungsverfahren voraus, in dem die Parteien versucht haben, gemeinsam eine Einigung herbei zu führen. Dieses gilt für Nachbarschaftsstreitigkeiten, für Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot.
In Strafsachen ist die vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung Voraussetzung für die Erhebung einer strafrechtlichen Privatklage.
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