Ansprechpartner*innen

Praktikum

im Rahmen einer Berufsfachschul- oder Fachschulausbildung

Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.

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Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie im Rahmen Ihrer Berufsfachschul- oder Fachschulausbildung ein Praktikum in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.

Für ein Praktikum kann Ausbildungsförderung im Ausland nur geleistet werden, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle im Formblatt 6 bestätigt, dass das Praktikum im Unterrichtsplan für die Ausbildung vorgeschrieben ist.

Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Das Praktikum in Großbritannien oder Nordirland muss ab 01/2021 mindestens 12 Wochen dauern (vorgeschriebene Mindestdauer). Es wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer gefördert! 
    Für ein Praktikum in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt.
  • Sie müssen Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz bereits ein Jahr absolviert haben, es sei denn das Praktikum ist zwingend zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschrieben. Vorpraktika im Ausland können nicht gefördert werden!
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihr bisheriges Studium kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern gegenüber. Soweit Sie im Rahmen des Praktikums Einkommen erzielen und/oder weitere Leistungen (z. B.: freie Unterkunft, Verpflegung) erhalten, sind diese als Ausbildungsvergütung anzurechnen.

Erläuterung und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs

Der monatliche Gesamtbedarf für Schüler*innen setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 632,00 € (bzw. 262,00 €, wenn Sie in Großbritannien oder Irland bei den Eltern wohnen).
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
    Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann der Krankenversicherungszuschlag maximal 168,00 € und der Pflegeversicherungszuschlag maximal 38,00 € betragen.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).
  • Ggf. Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € für jedes eigene Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt.

Weitere Informationen

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grds. einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen. 

Bitte denken Sie daran, dass Sie für die Zeit nach Beendigung Ihrer Auslandsausbildung frühzeitig einen Folgeantrag auf BAföG-Förderung bei dem für Ihre Ausbildung zuständigen Amt stellen sollten!