Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.
Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie im Rahmen einer inländischen Berufsfachschul- oder Fachschulausbildung einen Teil der Ausbildung an einer berufsbildenden Schule in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.
Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen
- Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln, der Unterricht muss also mindestens 20 Zeitstunden („guided learning hours“) pro Woche umfassen.
- Die Ausbildung in Großbritannien oder Nordirland muss mindestens ein Schulhalbjahr oder ein Trimester dauern und eine Mindestdauer von 13 Wochen + 1 Tag umfassen. Maßgeblich hierfür ist die Einschreibebestätigung der ausländischen Schule.
Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der ausländischen Schule vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern.
Für die Ausbildung in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt. - Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, die einer Berufsfachschule oder Fachschule innerhalb Deutschlands gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen.
- Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.
Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.
Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern gegenüber.
Zu dem anzurechnenden Einkommen gehören grundsätzlich auch Leistungen eines ausländischen Staates, selbst wenn diese darlehensweise gewährt werden.
Erläuterungen zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs
Der monatliche Gesamtbedarf für Schüler*innen setzt sich zusammen:
- Grundbedarf in Höhe von 632,00 € (bzw. 262,00 €, wenn Sie in Großbritannien oder Irland bei den Eltern wohnen).
- Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann der Krankenversicherungszuschlag maximal 168,00 € und der Pflegeversicherungszuschlag maximal 38,00 € betragen. - Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt - pauschal insgesamt 500,00 € im Bewilligungszeitraum.
- Ggf. Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € für jedes eigene Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt.
Gebühren, die ggfs. an die ausländische Ausbildungsstätte zu zahlen sind, können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden!
Bitte beachten Sie, dass bei einer im Ausland absolvierten mehrjährigen Ausbildung die Kosten für die Hin- bzw. eine Rückfahrt in der Regel im Rahmen der ersten Bewilligung gewährt werden. Das bedeutet, dass für weitere Jahre der Ausbildung eines Ausbildungsabschnitts keine diesbezüglichen Kosten mehr berücksichtigt werden können, wenn dieser Anspruch bereits ausgeschöpft wurde.
Weitere Informationen
Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Die Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grundsätzlich einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.
Wenn Sie eine mehrjährige Ausbildung absolvieren, ist für jedes Jahr ein BAföG-Antrag zu stellen!
BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!
Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.