Ansprechperson und Kontakt

Komplettes Studium

z. B. Bachelor und/oder Master (Erst- oder Folgeantrag)

Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.

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Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie Ihr gesamtes Studium in der Republik Irland absolvieren möchten.

Eine akademische Ausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses (z. B.: Bachelor und/oder Master) gefördert werden.

Für Studierende in Großbritannien oder Nordirland gilt, dass ab dem 01.08.2022 Studiengänge, die regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können (z. B. einjährige Master oder sog. Top-Up-Bachelor), gefördert werden können.

Auch kann eine vor dem 01.01.2021 in Großbritannien oder Nordirland begonnene akademische Ausbildung kann bis zum Abbruch oder Abschluss des Ausbildungsabschnitts gefördert werden. Bachelor- und Master-Studiengänge sind jeweils eigenständige Ausbildungsabschnitte.

Jedoch kann ein nach dem 31.12.2020 begonnenes mehrjähriges Studium in Großbritannien oder Nordirland kann aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht gefördert werden!

Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln.
  • Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, die mit einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule innerhalb Deutschlands vergleichbar ist.
    Die Prüfung der Vergleichbarkeit erfolgt von Amts wegen.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihr bisheriges Studium kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern gegenüber. Zu dem anzurechnenden Einkommen gehören grundsätzlich auch Leistungen des ausländischen Staates, selbst wenn diese darlehensweise gewährt werden (z. B.: Zahlungen der „Student Loans Company“, „SAAS“ oder „SUSI“).

Erläuterung und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs

Der monatliche Gesamtbedarf für Studierende setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 812,00 € (bzw. 511,00 €, wenn Sie in Großbritannien oder Irland bei den Eltern wohnen)
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
    Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann der Krankenversicherungszuschlag maximal 168,00 € und der Pflegeversicherungszuschlag maximal 38,00 € betragen.
  • Zuschlag für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von maximal 94,00 €, sofern diese für den Zeitraum abgeschlossen wurde.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).
  • Anteil der nachweisbar notwendigen Studiengebühren, grundsätzlich bis zu 5.600,00 € für maximal 12 Monate.
  • Für Studierende in Großbritannien oder Nordirland ein Auslandszuschlag in Höhe von zzt. 122,00€.
  • Ggf. Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € für jedes eigene Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt.

Bitte beachten Sie, dass bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung die Studiengebühren längstens für ein Jahr berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass für weitere Jahre der Ausbildung eines Ausbildungsabschnitts keine Studiengebühren berücksichtigt werden, wenn dieser Anspruch bereits ausgeschöpft wurde.

Weitere Informationen

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird je zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss geleistet. Der Zuschlag für die Studiengebühren wird als Zuschuss geleistet. Eine separate Erstattung von Studiengebühren ist ausgeschlossen.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grundsätzlich einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

Wenn Sie einen mehrjährigen Studiengang absolvieren, ist für jedes Studienjahr ein BAföG-Antrag zu stellen!

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.