Ausländerbehörde der Region Hannover

Unbefristete Aufenthaltstitel

Wer kann die Erlaubnis beantragen? Was sind die Voraussetzungen?

Für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet können Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind (Freizügigkeit genießen EU-Bürger, Schweizer, Isländer, Norweger, Liechtensteiner sowie Familienangehörige, die ihr  Aufenthaltsrecht von diesen herleiten), einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ oder als „Niederlassungserlaubnis“ erhalten.

Beide Titel sind  zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigen uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Zudem vermitteln die Aufenthaltstitel einen weitgehend gesicherten Aufenthaltstatus.

Bei ausländischen Staatsangehörigen, die noch im Besitz einer „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ sind, gelten diese Aufenthaltsrechte seit dem 01.01.2005 als „Niederlassungserlaubnis“ fort.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU 

Voraussetzungen

  • fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel (frühere Studiums- und Ausbildungszeiten werden zu 50 Prozent angerechnet)
  • Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde
  • gesicherter Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte und angemessene Altersvorsorge
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
  • ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen

Besonderheiten

  • erleichterte Bedingungen für einen beabsichtigten Aufenthalt von länger als drei Monaten in den Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland und Dänemark.

Niederlassungserlaubnis (auch bei humanitären Aufenthaltsgründen)

Die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis entsprechen im Wesentlichen denen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, können aber bei speziellen Aufenthaltszwecken erhebliche Abweichungen erfahren.

So sieht das Aufenthaltsgesetz u. a. vor, dass

  • bei Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen neben anderen Erleichterungen die o. a. Aufenthaltszeit in der Regel auf 3 Jahre zu verkürzen ist. Vergleichbares gilt auch für Selbständige, Hochqualifizierte und Besitzer der „Blaue Karte EU“.   
  • für ausländische Staatsangehörige, die als Minderjährige zum Familiennachzug ins Bundesgebiet eingereist sind, nach einer Aufenthaltszeit von 5 Jahren von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden kann, wenn die Betroffenen sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit 16 Jahren erteilt werden.