Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen aufgrund ärztlicher Verschreibung verordnete Betäubungsmittel nur für die Dauer der Reise in angemessener Menge als Reisebedarf mitgenommen werden. Dabei dürfen die Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden.
Nähere Einzelheiten können von dieser Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte entnommen werden: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html
Dort finden sich auch die Formulare für die Bescheinigungen, die vom verordnenden Arzt bzw. der verordnenden Ärztin ausgefüllt werden müssen.
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
Für Staaten die dem Schengener Abkommen angehören, muss die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich (siehe Information "Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens").
Bitte beachten Sie, dass es auch für Reisen im Schengen-Raum mit verschreibungspflichtigem Cannabis einer beglaubigten Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes bedarf.
Reisen in andere Länder:
Um Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen zu können, sollten Sie sich von Ihrer verschreibenden Ärztin/von Ihrem verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen (siehe Information "Reisen in andere Länder"). Da es keine verbindlichen internationalen Bestimmungen gibt, ist es Ihnen dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Hierzu können Sie sich die erforderlichen Informationen gegebenenfalls beim Auswärtigen Amt oder der entsprechenden Landesvertretung (Konsulat oder Botschaft) einholen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt in der Regel maximal 30 Tage. Die Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigung kann in Niedersachsen durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollten Sie abklären, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland verfügbar sind oder durch eine//n ortsansässige/n Ärztin/Arzt verschrieben werden können.
Was muss für eine Beglaubigung beachtet werden?
- Es empfiehlt sich, die von dem Arzt oder der Ärztin ausgefüllte Bescheinigung mit mindestens einer Woche Vorlauf an das Gesundheitsamt zu senden/faxen zu lassen, damit diese hier schon gesichtet werden kann. Fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigungen können nicht beglaubigt werden. Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn gegebenenfalls nicht gewährleistet werden.
- Vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt
- Vorgelegt werden müssen die von der Ärztin oder dem Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original und der gültige Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
12 Euro pro Bescheinigung
Rechtliche Grundlagen
- Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517)
- Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG)
- Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
- Außerhalb des Schengen Raums: Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB)