Infektionsschutz

Entschädigung von Verdienstausfällen

Wurde durch das Gesundheitsamt der Region Hannover eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen oder erfolgte diese aufgrund einer Rechtsverordnung, so besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall.

Geld aus einem Förderprogramm

 

Das Gesundheitsamt der Region Hannover ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen bei Quarantänen (Absonderungen) und Tätigkeitsverboten zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitgeber*innen für ihre Arbeitnehmer*innen und Selbständige/ Freiberufler.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wichtiger Hinweis

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 gibt es derzeit rechtliche Unklarheiten. Von diesem Urteil des Gerichts sind sämtliche Bundesländer betroffen.

Das Niedersächsische Sozialministerium hat uns daher dazu aufgefordert, die Bearbeitung von Anträgen für Personen, bei denen die Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Corona-Infektion bestand, zunächst zurückzustellen.
Es ist auch uns leider nicht bekannt, wann eine Klärung über die weitere Bearbeitung dieser Anträge erfolgen wird. Dies liegt auch daran, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bislang nicht begründet worden ist. Es fehlen daher wesentliche Fakten für eine Entscheidung des Landes Niedersachsen.

Wir bitten darum, derzeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand der Anträge abzusehen. Sobald wir eine klarstellende Mitteilung des Sozialministeriums bekommen, werden wir über alle offenen Anträge schnellstmöglich entscheiden und darüber an dieser Stelle informieren.“

Was ist eine Quarantäne/Absonderung?

Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich

  • eine bestimmte Person,
  • eine bestimmte Zeit,
  • an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
  • sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
  • und diese Anordnung durch eine Rechtsverordnung oder durch das Gesundheitsamt erfolgte.

Was ist ein Tätigkeitsverbot?

Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.

Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn

  • Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber*innen schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
  • Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
  • Sie Spielhallen schließen mussten,
  • Ihre Kunden ausbleiben,
  • Sie von ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin oder behandelnden Arzt/Ärztin krankgeschrieben worden sind
  • u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)

Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Grundlegende Informationen zur Antragstellung auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich der aktuellen Online-Anträge, sind dem Link https://www.ifsg-online.de/index.html zu entnehmen.

Sie können den Antrag über das Internetportal des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stellen. Das Angebot ist auch in Leichter Sprache verfügbar

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Ein Angebot des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesländer

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Datenschutzerklärung zum Online-Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz der Region Hannover