Wurde durch das Gesundheitsamt der Region Hannover eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen oder erfolgte diese aufgrund einer Rechtsverordnung, so besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall.
Das Gesundheitsamt der Region Hannover ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen bei Quarantänen (Absonderungen) und Tätigkeitsverboten zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitgeber*innen für ihre Arbeitnehmer*innen und Selbständige/ Freiberufler. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtiger Hinweis
Das Niedersächsische Sozialministerium hat uns inzwischen Hinweise zum Umgang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 gegeben, so dass die Bearbeitung der Anträge nun wieder vollumfänglich aufgenommen werden konnte.
Wir prüfen Ihre Anträge nach chronologischer Reihenfolge. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung gewährleisten zu können, bitten wir Sie von Rückfragen zum Stand Ihres Antrages abzusehen.
Soweit von unserer Seite Fragen zu Ihrem Antrag bestehen, werden wir uns bei Ihnen melden.
Was ist eine Quarantäne/Absonderung?
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich
eine bestimmte Person,
eine bestimmte Zeit,
an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
und diese Anordnung durch eine Rechtsverordnung oder durch das Gesundheitsamt erfolgte.
Was ist ein Tätigkeitsverbot?
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.
Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSGnicht erstattet werden, wenn
Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber*innen schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
Sie Spielhallen schließen mussten,
Ihre Kunden ausbleiben,
Sie von ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin oder behandelnden Arzt/Ärztin krankgeschrieben worden sind
u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)
Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Grundlegende Informationen zur Antragstellung auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich der aktuellen Online-Anträge, sind dem Link https://www.ifsg-online.de/index.html zu entnehmen.
Sie können den Antrag über das Internetportal des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stellen. Das Angebot ist auch in Leichter Sprache verfügbar
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Ein Angebot des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesländer
Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Gewährung von Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne, Tätigkeitsverbot sowie Betreuung v...