Belehrungen an weiterführenden Schulen nach § 42,43 IfSG und § 12 BioStoffV
Belehrungen an weiterführenden Schulen nach § 42,43 IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) und § 12 BioStoffV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen)
Wer ein Schülerpraktikum in einem Unternehmen absolvieren möchte, das Lebensmittel zubereitet, verteilt oder verabreicht, und wer in Bereichen arbeitet, in denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, muss an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG § 42, § 43) teilnehmen.
Bei den Praktikumsstellen geht es im Wesentlichen um diese Einrichtungen: Lebensmittelbetriebe, Lebensmittel-Einzelhandel, Gaststätten, Hotelfach, Altenheime, Krankenhäuser/ Arztpraxen, Kindertagesstätten/ Horte, Schulen (auch außerhalb der Praktika, z.B. Arbeiten in der Cafeteria)
Die Schülerinnen und Schüler müssen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV § 12) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html) über das erhöhte Infektionsrisiko und die Schutzmöglichkeiten durch Impfungen in genannten Einrichtungen informiert werden. Die Belehrungen werden primär in den Schulen durchgeführt, in Einzelfällen auch in Ihrer zuständigen schulärztlichen Dienststelle. Bitte melden Sie Ihre Schüler und Schülerinnen rechtzeitig vor Beginn des Praktikums für die Belehrung an.
Die Praktikumsbescheinigungen gelten nur für Tätigkeiten im Rahmen von Schülerpraktika und für die gesamte Dauer der Schulzeit.
Information für Eltern und Jugendliche über Hintergrund und Notwendigkeit der Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)