Region Hannover

Straßenverkehrsbehörden

Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden in der Region Hannover

Die Kontakte der Verkehrsbehörden in den Städten und Gemeinden sind im PDF "Ansprechpersonen und Kontakte" zu finden.

 Bundes-, Landes- und KreisstraßenGemeindestraßen
BarsinghausenStadtStadt
BurgdorfRegion Region
BurgwedelRegion Region
GarbsenStadtStadt
GehrdenRegionStadt
HannoverStadtStadt
HemmingenRegionStadt
IsernhagenGemeindeGemeinde
LaatzenStadtStadt
LangenhagenStadtStadt
LehrteStadtStadt
Neustadt a. Rbge.StadtStadt
PattensenRegionStadt
RonnenbergStadtStadt
SeelzeStadtStadt
SehndeStadtStadt
SpringeStadtStadt
UetzeGemeindeGemeinde
WedemarkGemeindeGemeinde
WennigsenRegionRegion
WunstorfStadtStadt

 

Zuständigkeiten Schwerlastverkehr:

 § 29 (3) StVO Erlaubnis 
 § 46 StVO Ausnahme­genehmigung§ 70 StVZO Ausnahme
BarsinghausenStadtRegion
BurgdorfRegionRegion
BurgwedelRegionRegion
GarbsenStadtRegion
GehrdenRegionRegion
HannoverStadtStadt
HemmingenRegionRegion
IsernhagenGemeindeRegion
LaatzenStadtRegion
LangenhagenStadtRegion
LehrteStadtRegion
Neustadt a. Rbge.StadtRegion
PattensenRegionRegion
RonnenbergStadtRegion
SeelzeStadtRegion
SehndeStadtRegion
SpringeStadtRegion
UetzeGemeindeRegion
WedemarkGemeindeRegion
WennigsenRegionRegion
WunstorfStadtRegion

 

Ansprechpersonen und Kontakte

 

Straßenbehörde der Region Hannover -
Informationen und Anträge:

 

Bitte beachten

Die folgenden Leistungsbeschreibungen gelten ausschließlich für die Gebiete Burgdorf, Burgwedel und Wennigsen, sowie eingeschränkt für Gehrden, Pattensen und Hemmingen (nur klassifizierte Straßen).

Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum) müssen gesichert werden. Arbeitsstellen sind Arbeitsstätten, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend ganz oder teilweise gesperrt sind. Hierzu zählen Arbeiten an der Straße selbst sowie Arbeiten aller Art, die sich auf den Verkehr auswirken.

Gemäß § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Unternehmer*innen/Bauunternehmer*innen vor dem Beginn der Arbeiten - unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes - von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusichern und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 

Die hierbei festgelegten verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen dienen der sicheren Führung des Verkehrs im Bereich von Arbeitsstellen.

Die Unternehmen haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (u.a. Polizei, Straßenbaubehörde und Rettungsdienstträger) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmen angeordnet, welches diese Maßnahmen auszuführen hat.

Antragstellung
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme einzureichen. 
Als Bearbeitungsfrist sind 14 Werktage vor Beginn der Maßnahme (bei größeren Maßnahmen 1-3 Monate) einzurechnen.

Das Unternehmen hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der besonderen örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. 

Für die Sicherungsmaßnahmen werden die Regelpläne der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) zu Grunde gelegt. Bei Maßnahmen und Örtlichkeiten, die hierbei nicht ausreichend gewürdigt werden können, muss das Bauunternehmen einen Verkehrszeichenplan sowie ggf. Umleitungspläne und Signalzeitenpläne vorlegen. 

Für die Einrichtung jeder Arbeitsstelle ist gem. Abschnitt 1.4 der RSA 21 entsprechend qualifiziertes Personal zu benennen und die Qualifikation (MV AS 99 Schulung) ist nachzuweisen.

Der MV AS 99 Nachweis sollte nicht älter als drei Jahre sein und es wird empfohlen spätestens nach 5 Jahren eine Wiederholung vorzunehmen. 

Als verantwortliche Person kann nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichend Entscheidungsvollmachten im ausführenden Unternehmen verfügt, sowie der deutschen Sprache mächtig ist. 
Die Benennung einer Vertretung mit gleichen Voraussetzungen ist spätestens bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachzureichen.
Die verantwortliche Person muss Eigenkontrollen der Absicherung vornehmen und diese dokumentieren. Die Verkehrsbehörde ist berechtigt sich die Dokumentation jederzeit vorlegen zulassen. 

Erforderlich sind

  • der schriftliche Antrag, 
  • ein Lageplan,
  • Benennung der Absicherungsmaßnahmen anhand der besonderen örtlichen Gegebenheiten,
  • Benennung der verantwortlichen Personen, inkl. MVAS-Nachweis
  • ggf. temporäre Verkehrsregelungen wie Haltverbote beantragen

Gebühr

  • Gebührenrahmen nach GebOSt: 10,20-767 EUR / 
  • Einzelgebühr je nach Umfang 130,00-250,00 EUR (Richtwert)

Veranstaltungen

Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Radsportveranstaltungen oder Festumzüge) sind nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird.

In der Erlaubnis wird insbesondere festgelegt, wie der Veranstaltungsraum abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der betroffene Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind. 

Der Antrag ist schriftlich 1 Monat vor der Veranstaltung bei der Straßenverkehrsbehörde der Region Hannover zu stellen.

Außerdem ist ein Nachweis über eine Veranstalterhaftpflicht-Versicherung erforderlich.

Ausnahmegenehmigungen

Für Hindernisse auf der Straße (Aufstellung von Containern, Baugerüsten o.ä.) 
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Zu solchen Gegenständen zählen u.a. auch Container, Baugerüste, die Lagerung von Baumaterialien und ähnliches. Wer dennoch entsprechende Gegenstände aufstellen oder abstellen möchte, benötigt die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO.  

Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und haftungsrechtlichen Aspekten werden Ausnahmengenehmigungen für Hindernisse auf der Straße ausschließlich an die entsprechenden Fachfirmen und nicht an Privatpersonen erteilt.

Antragstellung
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme einzureichen. 
Als Bearbeitungsfrist sind mind. 2 Wochen einzurechnen. 

Erforderlich sind

  • der schriftliche Antrag, 
  • ein Lageplan,
  • Benennung der Absicherungsmaßnahmen,
  • ggf. temporäre Verkehrsregelungen wie Haltverbote

Gebühr

  • Gebührenrahmen nach GebOSt 10,20-767 EUR / 
  • Einzelgebühr je nach Umfang 82,00-220,00 EUR (Richtwert)

Individuelle Ausnahmegenehmigungen 
Dies betrifft z.B. Ausnahmen

  • von den Regelungen zum Halten und Parken (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, 4b)
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO)

Hierzu zählen z.B. Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften eine Parkscheibe auszulegen oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten nur nach Entrichten der Gebühr zu parken oder auch die Erlaubnis zum Befahren von Straßen, Wegen und Plätzen, die für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind.

Ausnahmegenehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die erforderliche Tätigkeit nicht unter Einhaltung der StVO ausgeführt werden kann.

Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen einen objektiven, sachlichen Grund herausstellen und entsprechend stichhaltig begründet sein.
Die Erleichterung organisatorischer oder innerbetrieblicher Abläufe bei der Ausübung oder Zeitdruck sind für sich gesehen nicht geeignet für einen Ausnahmefall.

Antragstellung
Der Antrag ist rechtzeitig vor der erstmaligen Inanspruchnahme einzureichen. Als Bearbeitungsfrist sind mind. 4 Wochen einzurechnen. 

Erforderlich sind

  • der schriftliche Antrag, 
  • Benennung der begehrten Ausnahmefälle mit Ziffern (§ 46 Abs. 1 Nr. 1-12)
  • eine anschauliche Begründung für jeden Ausnahmefall,
  • Erläuterung weshalb die Angelegenheit bei Beachtung der gesetzlichen Normen nicht ebenso erfüllt werden kann,
  • ggf. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Aufgabenwahrnehmung

Gebühr

  • Gebührenrahmen nach GebOSt 10,20-767 EUR / 
  • Einzelgebühr, individuell je nach Umfang 

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen / personenbezogener Behindertenparkplatz

 

Bitte beachten

Ansprechpartner:
Sie wohnen im Bereich der Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel oder Gemeinde Wennigsen? Dann ist die untere Verkehrsbehörde der Region Hannover für Sie zuständig.

Sie wohnen in einer anderen Stadt/Gemeinde? Dann wenden Sie sich an die jeweilige Stadtverwaltung. Ansprechpersonen finden Sie hier.

Parkerleichterungen
Personen mit anerkannten Schwerbehinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen beantragen. 

a)    EU-einheitlicher, blauer Parkausweis

  • Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass ein Feststellungsbescheid über den Grad der Schwerbehinderung und der Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) vorliegt.
    Die Feststellung der Merkzeichen und der Behinderungsgrade liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (ehemals Versorgungsamt).
    Außerdem können Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) den blauen Parkausweis erhalten.
  • Antragstellung
    • Formloser Antrag
    • 1 aktuelles Passbild
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
    • Kopie des Personalausweises
    • ggf. Vertretungsvollmacht oder Betreuerausweis
  • Die Unterlagen schicken Sie bitte an die u.g. Adresse. Ihre Parkerleichterung wird Ihnen dann ebenfalls auf dem Postweg zugesandt.
    Persönliche Termine sind nur in Einzelfällen und ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung möglich.
  • Mit dem blauen EU-Park-Ausweis dürfen Sie hier parken:
    • auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.
    • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu 3 Stunden. Sie müssen eine Parkscheibe auslegen.
    • in Fußgängerzonen während der Ladezeit.
    • in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
    • an Parkuhren und Parkschein-Automaten, ohne Bezahlung
  • Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

b)    Ausnahmegenehmigung, orangener Parkausweis

  • Voraussetzung ist, dass ein Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (ehemals Versorgungsamt) vorliegt mit folgenden Feststellungen:
    a) Merkzeichen G oder B 
    und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) 
    und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
    oder
    b) Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
    oder
    c) Vorliegen eines künstlichen Darmausgangs und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
  • Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, obwohl Sie eine erhebliche Gehbehinderung haben oder blind sind, können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beantragen, dass dort durch den amtsärztlichen Dienst eine Prüfung stattfindet, ob Sie auf Grund Ihrer Beeinträchtigungen dem o.g. Personenkreis gleichgestellt werden können
  • Antragstellung
    • Formloser Antrag
    • Kopie des Feststellungsbescheides
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
    • ggf. Vertretungsvollmacht oder Betreuerausweis
  • Die Unterlagen schicken Sie bitte an die u.g. Adresse; Ihre Parkerleichterung wird Ihnen dann ebenfalls auf dem Postweg zugesandt.
    Persönliche Termine sind nur in Einzelfällen und ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung möglich.
  • Der orange Ausweis berechtigt nur zur Nutzung dieser Parkplätze:
    • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
    • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
    • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken

Personenbezogener Parkplatz
Personen mit Schwerbehinderungen können die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der Nähe zur Wohnung oder an der Arbeitsstätte prüfen lassen.

Wenn Sie die Beantragung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in Erwägung ziehen, wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an verkehrsbehoerde@region-hannover.de

Verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO

Verkehrszeichen und -einrichtungen regeln und lenken den Verkehr. Sie werden auf Grundlage von § 45 StVO behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten.

Zu unterscheiden sind temporäre Verkehrsregelungen (z. B. die kurzzeitige Aufstellung von Haltverbotszeichen aufgrund eines Umzuges) von den dauerhaften Verkehrszeichen (z. B. die Einrichtung einer Tempo-30-Zone). Anträge auf stationäre Verkehrszeichen sind formlos zu beantragen und ausführlich zu begründen.

Die Aufstellung der Verkehrszeichen und entsprechende Verkehrssicherungspflichten obliegen der antragstellenden Person/Firma. Die Verkehrsbehörde hält keine Verkehrszeichen zur Abholung bereit.