Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten, um die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen.
Typische Baulasten sind die Wegebaulast, die Abstandsbaulast und die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück im Sinne des Bauordnungsrechtes zusammengeschlossen werden.
Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks. Die Baulast ist schriftlich zu erklären.
Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Dies wird in der Regel von einer Notarin oder einem Notar oder einer Vermessungsstelle (Katasteramt oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) vorgenommen. Sie kann aber auch nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die öffentliche Beglaubigung kann von den Städten und Gemeinden vorgenommen werden.
Formulierungsvorschläge können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z.B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde). Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Die Eintragung einer Baulast ist kostenpflichtig.