Kleinere oder baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben, die in § 60 NBauO sowie dessen Anhang aufgeführt sind, dürfen ohne Baugenehmigung oder Bauanzeige ausgeführt werden. Auch ein Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO ist nicht erforderlich.
- Abbruch von Gebäuden (ausgenommen Hochhäuser, Teilabbrüche und Baudenkmale)
- Nutzungsänderungen, soweit das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt.
- Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 m³ (im Außenbereich 20 m³ - außer für Verkaufs- und Ausstellungszwecke). Unter diese Kategorie fallen auch Garagen oder Carports (bis zu 30 m²). Enthalten diese jedoch notwendige Einstellplätze, dürfen sie nur anstelle von bereits genehmigten oder nach § 62 angezeigten Einstellplätzen verfahrensfrei errichtet werden.
- Einfriedungen (z. B. Zäune, Mauern) bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche im Innenbereich.
- Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen (ausgenommen sind Außenwände und Gebäudetrennwände) in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen jedoch nicht in Hochhäusern.
- Verkleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen.
- Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen.
- Personenaufzüge für die Beförderung von maximal einer Person.
Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen. Die Höhe von Einfriedungen kann z. B. durch eine Ortssatzung beschränkt sein. Bei Abstellschuppen müssen z. B. Abstandsvorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes beachtet werden. Außerhalb von Ortschaften sind auch genehmigungsfreie Gebäude z. B. für Freizeitaktivitäten unzulässig.
Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechtes ist hier allein der Bauherr.
Die Abgrenzung von verfahrensfreien Bauvorhaben zu genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist oft nicht einfach. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre Bauaufsichtsbehörde.