Zuschüsse und steuerliche Abschreibung für Erhaltungsmaßnahmen
Zuschüsse zu Erhaltungsmaßnahmen vergibt das NLD auf Antrag; ein solcher Antrag sollte vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde besprochen werden.
Die Zuschüsse des Landes sind begrenzt – deshalb werden sie in der Regel nur für konservatorische Notfälle oder für Maßnahmen gewährt, die Beispielcharakter für andere haben können. Übliche Unterhaltungsmaßnahmen, wie sie an jeder Immobilie regelmäßig durchzuführen sind, gehören nicht in den Förderungsumfang – insbesondere dann nicht, wenn das Objekt wirtschaftlich betrieben werden kann.
Im Einkommensteuerrecht werden rechtzeitig abgestimmte Aufwendungen zur Denkmalerhaltung steuerlich gefördert. Einschlägig sind die §§ 7i, 10f, 10g und 11b des EStG.
Nach § 7i EStG sind Erhaltungsaufwendungen zu 100% über 12 Jahre abschreibungsfähig. Bei selbstgenutzten Objekten (§10f EStG) ist das Abschreibungsvolumen um 10% gekürzt und erstreckt sich nur über 10 Jahre.
Zu steuerlichen Einzelheiten sollten Sie einen Steuerberater kontaktieren. Hilfe bietet auch die Broschüre der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (Band 59) „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“
Für Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals erforderlich sind, kann eine Bescheinigung als Grundlagenbescheid für das Finanzamt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.
Die Voraussetzungen dazu sind:
dass das Objekt ein Baudenkmal ist
dass für die durchgeführte Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt
dass nachweislich eine Abstimmung über die Erforderlichkeit und Abschreibungsfähigkeit der Maßnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden hat
dass auf der Grundlage dieser Abstimmung die zugeordneten Originalrechnungen zur Prüfung vorgelegt wurden.
Dieser Grundlagenbescheid für das Finanzamt ist gebührenpflichtig.