Mitgliedstaaten und andere Interessenträger (Bürgerinnen und Bürger, Behörden und Organisationen) sind aufgefordert zu geplanten Änderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) noch bis zum 8. Dezember 2021 Stellung zu nehmen.
Ziel ist es den Mitgliedsstaaten zu ermöglichen Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels durchzuführen, ohne sie vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen.
Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beihilfen dieser Gruppen müssen nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.
Die Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht macht es für die Mitgliedstaaten sehr viel einfacher, zügig Beihilfen zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung von Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erfüllt sind.
Die Kommission schlägt eine Reihe gezielter Änderungen der AGVO vor, um den im Zuge der laufenden Überarbeitung
- der Regionalbeihilfeleitlinien,
- der Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltschutzbeihilfen,
- der Risikofinanzierungsleitlinien und
- des Unionsrahmens für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen
vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verwirklichung der derzeitigen EU-Prioritäten, insbesondere des Grünen Deals und der Industrie- und Digitalstrategie. Zudem sollen die Beihilfevorschriften die jüngsten Markt- und Technologieentwicklungen berücksichtigen.
Der Vorschlagsentwurf wird auf zwei Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert und anhand der eingehenden Stellungnahmen überarbeitet werden. Die Annahme der überarbeiteten AGVO ist für das erste Halbjahr 2022 geplant.
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