Eine Stimme zu vergeben
Sofern Sie am 9. Juni 2024 für die Wahl des 10. Europäischen Parlamentes wahlberechtigt sind bzw. einen Antrag auf Briefwahl gestellt haben, erhalten Sie am Wahltag im Wahllokal oder bereits vorher mit den Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel.
Jede*r Wahlberechtigte hat für die Wahl des Europäischen Parlamentes eine Stimme zu vergeben. Das bedeutet, dass auf dem Stimmzettel maximal ein Kreuz für die Liste eines Wahlvorschlages gemacht werden darf.
Die Europawahlen folgen dem Grundsatz der Verhältniswahl. Das bedeutet, dass die Sitze an die Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil vergeben werden. Eine sogenannte Sperrklausel (Fünf- bzw. Drei-Prozent Hürde) gibt es bei einer Europawahl nicht mehr. Dies bedeutet, dass in Deutschland im Prinzip alle Parteien berücksichtigt werden.
Geheime Wahl
Im Wahllokal bekommen die Wählenden einen Stimmzettel. Der Stimmzettel muss von den Wählenden in einer Wahlkabine des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Dieser wird dann in die bereitstehende Wahlurne gesteckt. Die freie und geheime Wahl ist gesetzlich verbrieftes Recht aller Bürger*innen. Um Beeinflussungen auszuschließen, darf keine Begleitperson mit in die Wahlkabine. Ausnahmen gelten nur für wählende Personen, die gehindert sind, alleine zu wählen. Diese können sich von einer Person des Vertrauens bei der Stimmabgabe helfen lassen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Das Führen von Videotelefonaten sowie die Aufnahme eines Selbstporträts („Selfie“) sind in der Wahlkabine ebenfalls nicht gestattet.