In § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sind die Tierarten aufgeführt, die dem Jagdrecht unterliegen. Die dort genannten Tiere können zwar grundsätzlich bejagt werden, jedoch nur, wenn Jagdzeiten festgesetzt sind.
Sind keine Jagdzeiten festgesetzt, sind diese Tiere ganzjährig von der Jagd zu verschonen.
Nach Landesrecht sind noch weitere Tierarten dem Jagdrecht unterworfen worden (§ 5 Nds. Jagdgesetz).
Sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht sind Jagdzeiten festgesetzt, die sich zum Teil gegenseitig überlagern bzw. aufheben. Die in Niedersachsen geltenden Jagdzeiten sind hier übersichtlich zusammengefasst.
Aufgrund der allseits bekannten Schweinepestsituation sind u. a. in der Region Hannover die Schonzeiten für Schwarzwild aufgehoben worden (siehe anliegende Verordnung). Danach darf Schwarzwild ganzjährig bejagt werden; ausgenommen hiervon sind lediglich Bachen, die Frischlinge führen.