Die Höhe des Bußgelds bemisst sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles. Eine pauschale Auskunft ist nicht möglich. Wenn Sie bereits einen Anhörungsbogen erhalten haben, erfahren Sie dort Namen und Telefonnummer Ihres Ansprechpartners oder Ihrer Ansprechpartnerin. Dort können Sie sich erkundigen.
Eine Ratenzahlung ist auf Antrag möglich. Bitte wenden Sie sich dazu an den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin. Den Namen finden Sie auf dem Anschreiben, das Sie erhalten haben.
Gebühren und Auslagen fallen gem. § 107 OWiG zusätzlich zur Geldbuße an und sind gesetzlich vorgeschrieben.
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Akteneinsicht kann Ihnen im Rahmen von § 49 OWiG unter Aufsicht gewährt werden. Es wird empfohlen, dazu einen Termin abzusprechen, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.