Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist es für das Kind aber auch für die Kindesmutter von existentieller Bedeutung, dass die Vaterschaft festgestellt wird.
Erst durch eine rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt das Kind Unterhaltsansprüche sowie Erb- und ggf. auch Rentenansprüche gegen seinen Vater.
Auch für die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft zuvor festgestellt worden ist.
Erst durch eine rechtswirksam festgestellten Vaterschaft, erwirbt der Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind.
Es ist ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit verloren gehen.
Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann kostenlos beim Fachbereich Jugend oder beim Standesamt beurkundet werden. Diese Anerkennung bedarf jedoch der Zustimmung der Mutter.
Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, muss ein Gerichtsverfahren zur Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Familiengericht geführt werden. Diese Aufgabe übernimmt der Beistand, der das Kind auch vor dem Familiengericht vertritt.
Unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Fristen kann die Vaterschaft zu einem Kind vor Gericht auch angefochten werden. Das Anfechtungsrecht steht einem im Gesetz genau festgelegten Personenkreis zu. Der Fachbereich Jugend berät Mütter zu den Anfechtungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vertretung des Kindes vor Gericht als Ergänzungspfleger übernehmen.