Sorgeerklärungen

Elterliche Sorge

Alleinige elterliche Sorge durch die Kindesmutter und die Möglichkeit der gemeinsame Sorge durch beide Elternteile

    

Alleinige elterliche Sorge

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, wird die elterliche Sorge ausschließlich durch die Kindesmutter ausgeübt.

Gemeinsame elterliche Sorge

Sobald die Vaterschaft zu dem Kind jedoch rechtswirksam festgestellt ist, besteht die Möglichkeit die gemeinsame elterliche Sorge durch die Beurkundung einer Sorgeerklärung für das Kind auszuüben, wenn beide Elternteile sich darüber einig sind. Diese Sorgeerklärungen können beim Fachbereich Jugend oder bei einem Notar beurkundet werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer möglichen Trennung der Eltern bestehen.

Sollte ein Elternteil später die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wünschen, ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf jeden der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind der alleinigen Übertragung widerspricht. Diese Widerspruchsmöglichkeit steht dem Kind ab dem 14. Geburtstag zu.

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Minderjährige Mutter

Ist eine Mutter bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährig, steht sie selbst unter der Vormundschaft ihrer Eltern und kann die elterliche Sorge für ihr Kind noch nicht wahrnehmen. Bis zu ihrer Volljährigkeit wird die elterliche Sorge für das Kind durch den Fachbereich Jugend als Amtsvormund ausgeübt.

Er wird die minderjährige Mutter in allen Belangen beraten und unterstützen und die Rechte ihres Kindes vertreten. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter erlischt automatisch die Amtsvormundschaft und die junge Mutter wird alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind.