Vertraglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen

Kinderschutzvereinbarungen nach §§ 8a, 72a SGB VIII

Um den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und den Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII sicherzustellen, sind Kinderschutzvereinbarungen mit dem Jugendamt abzuschließen.

Aus Rahmenvereinbarung wird Kinderschutzvereinbarung

Die Kinderschutzvereinbarungen nach §§ 8a, 72a SGB VIII stehen in der direkten Nachfolge der bisherigen „Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“ und der „Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“ vom 01.01.2014.

Die bestehenden Rahmenvereinbarungen wurden vor dem Hintergrund der Novellierung des SGB VIII durch das KJSG im Jahr 2021 angepasst und als Kinderschutzvereinbarungen neu gefasst.

Gegenstand der Kinderschutzvereinbarung

Im Wesentlichen regeln die Kinderschutzvereinbarungen die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII durch die freien Träger und legen verbindliche Standards für die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse von haupt- sowie ehren- und nebenamtlich tätigen Personen zum Zweck des Tätigkeitsausschlusses von einschlägig vorbestraften nach § 72a SGB VIII für die freien Träger fest.

Beteiligte Akteure

Abgeschlossen wurden die Kinderschutzvereinbarungen gemeinsam von den Jugendämtern 

  • der Region Hannover,
  • der Landeshauptstadt Hannover, 
  • der Stadt Burgdorf,
  • der Stadt Laatzen,
  • der Stadt Langenhagen und
  • der Stadt Lehrte

im Einvernehmen mit

  • der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in der Region Hannover,
  • dem Regionsjugendring Hannover e.V. sowie
  • dem Stadtjugendring Hannover e.V.

Die Unterlagen der Kinderschutzvereinbarungen sowie die begleitenden Arbeitsmaterialien stehen als Download auf dieser Seite zur Verfügung.

Freie Träger der Jugendhilfe sind angehalten der Kinderschutzvereinbarung beizutreten. Ein Beitritt zu der einschlägigen Kinderschutzvereinbarung ist Grundlage für eine Förder- oder Leistungsbeziehung sowie für eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. 

Die Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VII richtet sich an freie Träger, die mit hauptamtlich tätigen Personen arbeiten. Für freie Träger, die ausschließlich mit ehren- und nebenamtlich tätigen Personen arbeiten, ist die Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII einschlägig.

Beitrittsverfahren

Für den Beitritt stehen die Unterlagen der Kinderschutzvereinbarungen sowie die begleitenden Arbeitsmaterialien auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

Das Beitrittsverfahren wird jeweils durch das örtlich zuständige der oben aufgeführten Jugendämter durchgeführt. Grundsätzlich ist das Jugendamt zuständig, in welchem der freie Träger seinen Sitz hat.

Um der einschlägigen Kinderschutzvereinbarung beizutreten, werden die folgenden Arbeitsmaterialien im Original benötigt.

Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII

Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

Bitte senden Sie die Unterlagen entsprechend der Zuständigkeit an die Region Hannover oder die Landeshauptstadt Hannover per Post.
 

Kontakt

Region Hannover 
Fachbereich Jugend
Team 51.18 – Zentrale Fachbereichsangelegenheiten
Hildesheimer Straße 18
30169 Hannover
    
kinderschutzvereinbarung@region-hannover.de 


Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Jugend und Familie
OE 51.25.0 – Koordinierungsstelle Kinderschutz und Frühe Hilfen
Blumenauer Str. 5-7
30449 Hannover
    
kinderschutzvereinbarungen@hannover-stadt.de 



Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII

Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII

Arbeitsmaterial 2.2: Flyer § 8b-Fachberatung

Schutz von Kindern – das geht uns alle an!

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