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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, dass jemand rechtliche Angelegenheiten regeln kann, wenn die vollmachtgebende Person vorübergehend oder auf Dauer dazu nicht in der Lage ist (zum Beispiel Demenz, Koma, psychische Erkrankung etc.). Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst sein.

Mitmachen gewünscht

Für Banken und Sparkassen ist in der Regel eine zusätzliche Bankvollmacht erforderlich! Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht übernimmt das Team Betreuungsangelegenheiten der Region Hannover gegen eine Gebühr von zehn Euro.

Auch Notar*innen beraten zum Thema und beurkunden oder beglaubigen Vollmachten. Die Höhe der Gebühr dafür richtet sich nach dem Vermögen der vollmachtgebenden Person.

Die Vorsorgevollmacht sollte für die bevollmächtigte Person leicht zugänglich sein. Im Bedarfsfall kann die bevollmächtigte Person nämlich nur mit dem Original die festgelegten Interessen vertreten. Empfohlen wird, einen Hinweis auf die Vorsorgevollmacht stets bei sich zu haben. Gegen eine einmalige Gebühr übernimmt die Bundesnotarkammer
die Registrierung der Vollmacht.

Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, sofern die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt des Widerrufes geschäftsfähig ist. Grundsätzlich sollte eine Vorsorgevollmacht nur absoluten Vertrauenspersonen erteilt werden. Eine unabhängige Beratung zum Thema wird empfohlen.

Unterschied Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Die Vorsorgevollmacht ist im Gegensatz zur Betreuungsverfügung ein rein privatrechtliches Instrument. Nach Feststellung des Inkrafttretens reicht die Vorlage dieses Schriftstückes zur Legitimation aus, um tätig werden zu können. Vor Erteilung der Vollmacht sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Person des absoluten Vertrauens bevollmächtigt werden soll und ob diese Person dazu willens und in der Lage ist. Kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen, so wirkt sie auf Dauer und kann von Außenstehenden nicht angegriffen werden. Beim geringsten Zweifel an der dauerhaften Zuverlässigkeit der/des Bevollmächtigten sollte besser eine Betreuungsverfügung gewählt werden, da der gesetzliche Betreuer der staatlichen Kontrolle unterliegt.

Muss eine bestimmte Form eingehalten werden?

Grundsätzlich gelten keine Formvorschriften. In der Praxis werden jedoch häufig Vollmachten nicht anerkannt, die nur von der Vollmachtgeber*in unterzeichnet sind. Der Grund liegt zumeist in der Frage, ob der/die Vollmachtgeber*in zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung seinen/ihren Willen noch tatsächlich ausdrücken konnte. Daher sollte der/die Ärzt*in des Vertrauens dies in der Vorsorgevollmacht schriftlich bestätigen. Sollen in der Vollmacht Angelegenheiten zu Immobilien geregelt werden, so muss dieses wegen der besonderen Formvorschriften im Grundstücksrecht vor einem Notar geschehen. Inhaltlich unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht. Vollmachtgeber*in und Vollmachtnehmer*in sollten mit vollem Namen, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer genannt sein.

Was sollte geregelt werden?

Es sollte genau überlegt sein, welche Angelegenheiten in die Vollmacht aufgenommen werden sollen. Dieses können vor allem die Bereiche Vermögen, Behörden- und Vertragsangelegenheiten, Postvollmacht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheit einschließlich der Einwilligung in operative Eingriffe oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen sein. Selbst ganz individuelle Wünsche können in die Vollmacht aufgenommen werden. Wurden beispielsweise bisher regelmäßig Zuwendungen an Verwandte, Freunde oder gemeinnützige Einrichtungen gewährt, so kann geregelt werden, dass dies auch nach Inkrafttreten der Vollmacht fortgeführt wird. Eine Regelung, wann die Vollmacht wirksam werden soll, ist von Vorteil. Sinnvoll ist es, die Wirksamkeit der Vollmacht über den Tod hinaus zu regeln. So bleibt eine bevollmächtigte Person noch handlungsfähig bis ein Erbschein ausgestellt ist.

Dokumente regelmäßig aktualisieren

Nicht zu vergessen ist, dass zustimmungspflichtige Maßnahmen nach dem Betreuungsrecht auch für den Bevollmächtigten gelten (ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB). Für alle Vorsorgeformen gilt, die festgelegten Regelungen vor Inkrafttreten jährlich zu bestätigen. So ist gewährleistet, dass der aktuelle Wille des Betroffenen dokumentiert ist und nicht auf ein mehrere Jahre altes Schriftstück zurückgegriffen werden muss, welches eventuell eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt. Nach dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz besteht die Möglichkeit der Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsstelle der Region Hannover.

Broschüren herunterladen

Betreuungsrecht

Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Vorsorgevollmacht für Unfall, Krankheit und Alter

Ratgeber des Niedersächsischen Justizministeriums mit Mustern und Formularen zum Ausfüllen

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Weitere Publikationen des BMJV herunterladen

Broschüren und Informationsmaterialien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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