Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Sie sollen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der pflegebedürftigen Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dies gilt, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln und beteiligt eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst.
Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen gewähren, die das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person verbessern. Das betrifft zum Beispiel technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt wird.