Asbesthaltige Baustoffe und Bauteile wurden aufgrund zahlreicher positiver Eigenschaften bis Anfang der 1990er Jahre in und an Gebäuden verbaut.
Seit 1993 existiert ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest. Eine Pflicht zu dessen Entfernung gibt es nicht, sodass auch heute noch Asbestprodukte in und an Gebäuden zu finden sind.
Asbestzement-Platten (eben oder gewellt), -Tafeln, -Fensterbänke, -Blumenkästen, -Kanäle für Müllabwurf- und Luftschächte sowie -Abwasser- und -Regenwasserableitungsrohre oder asbesthaltige Fugenkitte, Fußbodenplatten und Boden-/Wandkleber. Daneben kann Asbest u. a. Bestandteil von Spritzputzen, Gipsen, Brandschutz-Bauplatten, Unterseiten einiger Fußbodenbeläge, Dichtungsmaterialien, Dämmungen von Heizkesseln, Auskleidungen von Nachtstrom-Speicheröfen vor 1980, Brandschutzdämmungen und Pappen hinter Heizkörpern und unter Fensterbrettern sein.
Sachverständige und Labore können helfen, wenn sich vor Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten die Frage, ob Asbestprodukte verbaut sind, nicht zweifelsfrei beantworten lässt. Auch beim privaten Umgang mit Asbest (bspw. Rückbau) ist mit der gebotenen Vor- und Umsicht umzugehen. Die Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe – Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten – TRGS 519 sind zu beachten.
Für den gewerblichen Umgang mit Asbest ergeben sich darüber hinaus weitere Pflichten. Beispielsweise sind Asbestarbeiten 7 Tage vor Beginn bei der für die Überwachung des Arbeitsschutzes für die Region Hannover zuständigen Behörde, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover ( https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns_aktuelles_lokal/gewerbeaufsichtsamter/gaa_hannover/staatliches-gewerbeaufsichtsamt-hannover-52048.html), anzuzeigen.
Asbestabfälle gelten als gefährlich. Aus privaten Haushalten sind sie dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) auf der Deponie Hannover zu überlassen ( https://www.aha-region.de/abfall-abc/abc/?tx_vcahaabfallabc_pi1%5Babfall%5D=20 ) . Dies gilt nicht für Asbestabfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Für diese sind bereits vor einer Entsorgung besondere Nachweisvorschriften und eventuell auch Andienungspflichten gegenüber der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) mbH ( https://ngsmbh.de/ ) zu beachten.