Indirekteinleiter ist jeder, der Abwasser nicht direkt in die Gewässer einleitet, sondern über ein Kanalnetz und eine Kläranlage. Da nicht alle Flüssigkeiten in das Kanalnetz gelangen dürfen, muss das Abwasser überwacht und kontrolliert werden.
Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die als Indirekteinleiter an eine Kläranlage angeschlossen sind, enthalten oftmals Inhaltsstoffe, die nur schwer oder gar nicht in den Kläranlagen abgebaut werden können. Daher unterliegen Abwasserinhaltsstoffe strengen Grenzwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Um die Einhaltung der Grenzwerte zu sichern, erfolgen regelmäßig Betriebskontrollen und Analysen von Abwasserproben. In unserem Abwasserlabor wird täglich gemessen, ob die zulässigen Schadstoffkonzentrationen überschritten werden. Hochqualifizierte Mitarbeiter führen deshalb mehrfach im Jahr chemische und biologische Analysen durch. Unsere Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzwerte hilft, die in den Kanal- und Klärwerksanlagen arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden zu bewahren sowie Störungen und Schädigungen im Reinigungsprozess der Kläranlage zu vermeiden.
Mit der Abwasserverordnung von 1997 wurde das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen. Für gewerbliche Einleitung werden in der Entwässerungsgenehmigung spezielle Einleitungsbedingungen und Abwasservorbehandlungsmaßnahmen sowie die Eigenkontrolle nach der Abwassersatzung festgelegt.
Die Abwassersatzung gilt für jegliche Einleitung in die Kanalisation, während nach der Indirekteinleiterverordnung nur für solche Teilströme Anforderungen festgelegt werden können, die gefährliche Stoffe enthalten und aus bestimmten Bereichen stammen.
Betriebliche Beratung im Rahmen der Indirekteinleiterverordnung erhalten Sie unter den Angaben im grauen Kasten rechts.