Wasserrechtliche Anzeige-/Genehmigungspflicht für Wärmepumpen und Erdwärmesonden/-kollektoren
Zur Beheizung von Gebäuden und zur Warmwasserbereitung werden heute neben den herkömmlichen Energieträgern Wärmepumpen genutzt, die die erforderliche Energie aus dem Grundwasser oder dem Erdreich beziehen. Diese Informationengeben Hinweise zur wasserrechtlichen Anzeige-/ Genehmigungspflicht.
1. Grundwasserwärmepumpen
Für Grundwasserwärmepumpen wird Grundwasser aus Entnahmebrunnen gefördert. Nach der Nutzung (Wärmeentzug) in der Wärmepumpe ist das Grundwasser über Schluckbrunnen in den gleichen Grundwasserhorizont zu versickern. Die sichere Funktion der Schluckbrunnen ist u. a. von den geologischen Verhältnissen (Versickerungsfähigkeit des Bodens) und der Zusammensetzung des Grundwassers(z. B. Eisen-, Mangangehalt) abhängig. Es empfiehlt sich daher, ggfs. entsprechende Untersuchungen vor dem Bau der Anlagevorzunehmen.
Die Entnahme und die Versickerung des Grundwassers sind jeweils Grundwasserbenutzungen nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), für die vor Beginn des Vorhabens die erforderliche Erlaubnisnach § 10 WHG vorliegen muss. Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch eine standortbezogene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich werden. Zusätzlich zur Antragstellung bei der Region Hannover ist die Bohrung dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie(LBEG) anzuzeigen.
2. Erdwärmesonden
Bei diesen Anlagen erfolgt der Wärmeaustausch durch eine oder mehrere vertikal in das Erdreich eingebohrte Sonden (Spieße). Grundwasser wird nicht gefördert. Anlagen dieser Art bis zu einer Heizleistung von30 kW sind nach dem „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen “des Nds. Umweltministeriums (nachfolgend Leitfaden genannt) je nach ihrem Standort anzeige- oder erlaubnispflichtig. Der Leitfadenunterscheidet zwischen zulässigen und bedingt zulässigen Gebieten/Standorten. Näheres siehe unter www.lbeg.niedersachsen.de >Service >Kartenserver >Hydrologische Karten >Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie.
In den zulässigen Gebieten gilt grundsätzlich die Anzeige-, in den bedingt zulässigen Gebieten die Erlaubnispflicht nach § 10 WHG oder die Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung.
Für Anlagen über 30 KW Heizleistung ist unabhängig von ihrem Standort immer eine Erlaubnis nach § 10 WHG erforderlich.
Zusätzlich zur Antrags-/Anzeigepflicht bei der Region Hannover, ist die Bohrung dem LBEG anzuzeigen.
3. Erdwärmekollektoren/Energiekörbe
Diese Wärmepumpen beziehen ihren Wärmebedarf aus einem flächenhaft im Erdreich oberhalb des Grundwasserspiegels verlegten Wärmetauscher. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die Wärmetauscher im Bereich tiefer als 1 m über dem höchsten Grundwasserstand verlegt werden und eine größere Heizleistung als 30 KW haben.
4. Wärmepumpen in Wasserschutzgebieten
Unabhängig von der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht können in Wasserschutzgebieten Wärmepumpen – jeglicher Art – nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung verboten sein oder einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Auskünfte dazu erteilen die unter 9. genannten Mitarbeiter.
5. Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse oder der Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung ist nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz i. V. m. der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO), Tarif-Nr. 96, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebührenhöhe ist je nach Art und Größe der Anlage unterschiedlich. Nähere Auskünfte können bei den unter 9. aufgeführten Ansprechpartner erfragt werden.
6. Wärme-/Kältemittel
Für den Betrieb von Wärmepumpen dürfen nur Wärme-/Kältemittel eingesetzt werden, die nicht wassergefährdend sind oder Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 entsprechen.
7. Anwendung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Für Erdwärmesonden-/Erdwärmekollektoren sind die Bestimmungen der VAwS anzuwenden, wenn sie
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen eingesetzt werden und
als Wärme-/Kältemittel ein Mittel verwandt wird, das der WGK 1 entspricht oder bei einem Gemisch der Anteil an wassergefährdenden Stoffen größer als 3 % ist.
Diese Anlagen sind nach der VAwS anzeigepflichtig. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Team 36.13 der Region Hannover (s. 9.).
Die Anzeige nach der VAwS ersetzt nicht die wasserrechtlichen oder sonstigen Genehmigungs- oder Anzeigepflichten.
8. Informationen zur Aufstellung von Erlaubnisanträgen nach § 10 WHG / Anzeigen nach dem Leitfaden zum Betrieb einer Wärmepumpe
8.1 Zur Antragstellung sind grundsätzlich die bei der Region Hannover erhältlichen Vordrucke zu verwenden.
8.2 Der Antrag und seine Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
8.3 Der Antrag sollte mindestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der Region Hannover vorliegen. Es ist sinnvoll - insbesondere bei größeren Anlagen - vor der Beantragung mit der Region Hannover, Fachbereich Umwelt, Kontakt aufzunehmen, um das Vorhaben und das Erlaubnisverfahren zu besprechen. Die Ansprechpartner sind unter 9. dieses Merkblattes aufgeführt.
8.4 Für Anzeigen von Erdwärmesonden (s. Z. 2.) gelten die Ziffern 8.1 u. 8.2 entsprechend. Die Anzeige mit Unterlagen ist in einfacher Ausfertigung 4 Wochen vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung des Grundwassers für den Betrieb einer Wärmepumpenheizung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung des Grundwassers für den Betrieb einer Wärmepumpenheizung.