Sicherheit

Waffenverbotszone in Hannover

Verbot von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen

Geltungsbereich der Waffenverbotszone nach Ratsbeschluss 2024

Das Führen von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen ist in einigen Bereichen der Innenstadt von Hannover verboten. Dies hat der Rat der Landeshauptstadt am 29. August 2024 beschlossen.

Regelungen laut Verordnung

Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung solche Gegenstände mit sich führen müssen. Die genauen Regelungen sind in einer Verordnung zusammengefasst.

Bis zu 10.000 Euro Bußgeld

Bei einem Verstoß drohen neben der Einziehung der Gegenstände auch Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Am Rand der Verbotszonen sind Schilder aufgestellt worden, um dieses Verbot auch deutlich sichtbar zu machen.

Die Polizei und der Städtische Ordnungsdienst kontrollieren die Einhaltung der Verordnung. Verstöße werden konsequent geahndet, um für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum zu sorgen.

Lage der Waffenverbotszone Hannover

Die Bannmeile für Waffen befindet sich in dem Gebiet zwischen Am Marstall am Steintor und dem Bereich nördlich des Hauptbahnhofs. Sie schließt den Hauptbahnhof und drei Stadtbahnstationen ein. Verboten ist damit das Mitführen von Waffen verschiedener Art auf öffentlichen Wegen und Plätzen zwischen 21 und 6 Uhr, im Hauptbahnhof rund um die Uhr.

Wo gilt das Verbot?

Der Geltungsbereich der Verordnung ist so definiert:

Raschplatz und Oststadt

  • Lister Meile Nordausgang Bahnhofstunnel einschließlich der östlichen Gehwegflächen an der Lister Meile bis zur südlichen Gebäudefront „Pavillon“ (Andreas-Hermes-Platz)
  • Südliche Gebäudefront Pavillon bis zur Gebäudefront Weißekreuzstraße einschließlich des östlichen Gehwegbereichs
  • Gebäudefront Weißekreuzstraße, in Verlängerung zum Fußweg bis zur Berliner Allee (Südseite) folgend,
  • Fernroder Straße einschließlich des westlichen Gehwegbereichs bis Beginn Nordausgang Straßentunnel Fernroder Straße
  • Entlang der nördlichen Bebauungsgrenze Gleisbereich des Bahnhofs in gedachter Verlängerung bis zur Lister Meile und
  • Die Niki- de-Saint-Phalle-Promenade im Bereich unterhalb der Rundestraße bis zum Raschplatz, ebenso Raschplatz inklusiver Zuwegungen

Steintor und Marstall

  • Goethestraße/Am Hohen Ufer, Am Hohen Ufer bis Martin-Neuffer-Brücke, Am Marstall bis Burgstraße, Burgstraße bis Ecke Am Marstall
  • Am Marstall / Ecke Burgstraße bis Schmiedestraße, Schmiedestraße / Ecke Heiligerstraße, Heiligerstraße bis Limburgstraße
  • Limburgstraße / Ecke Heiligerstraße über die Georgstraße in die Kanalstraße bis in die Kurt-Schumacher-Straße und
  • Goseriede / Ecke Kurt-Schumacher-Straße, über Münzstraße, Goethestraße bis Ecke am Hohen Ufer

Fußgängerzone zwischen Steintor und Hauptbahnhof einschließlich des Bahnhofgebäudes

  • Ernst-August-Platz
  • Bahnhofstraße
  • Kröpcke
  • Rathenaustraße zwischen Kröpcke und Luisenstraße
  • Georgstraße ab Ständehausstraße bis Steintorplatz
  • Schillerstraße
  • Große Packhofstraße zwischen Schillerstraße und Georgstraße
  • Andreaestraße zwischen Große Packhofstraße und Schillerstraße
  • Niki-de Saint-Phalle-Promenade

Die Stadtbahnstationen Hauptbahnhof, Kröpcke und Steintor einschließlich aller Zuwegungen bis zur Straßenebene

Umfasst werden die in den genannten Bereichen liegenden

  • dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,
  • die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind und
  • die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

Für welche Waffen gilt das Verbot?

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Waffen und Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter sowie gefährliche Gegenstände auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr zu führen.

Als Waffen gelten im Sinne des § 1 Abs. 1 alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG. Gefährliche Gegenstände sind alle Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art der Benutzung dazu geeignet sind, gegen Personen eingesetzt zu werden und erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Dazu zählen: Äxte und Beile, Knüppel jeglicher Art wie z. B. Schlagstöcke, Baseballschläger, Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe, Messer jeglicher Art, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst werden sowie Reizstoffsprühgeräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen.

Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer im Sinne des Waffengesetzes oder gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.

Es gelten Ausnahmen

Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe, des Messers oder der gefährlichen Gegenstände ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses gilt für die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie:

  1. die Beschäftigten des städtischen Ordnungsdienstes, Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in der Anlage beschriebenen Gebieten dienstlich tätig sind,
  2. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie
  3. Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG und Mitarbeitende der von HRG und Üstra beauftragten Sicherheitsunternehmen, soweit sie in dem in der Anlage beschriebenen Gebieten dienstlich tätig sind.

Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner insbesondere:

  1. der Transport von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
  2. der Transport von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern,
    (a) durch Anwohnende, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebieten haben,
    (b) durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbetrieb in einem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 2 genannten Waffen und gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Angestellte, Zusteller und Kunden.
  3. das Mitführen von Messern und gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, soweit diese für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in der Anlage beschriebenen Gebieten üblicherweise benutzt werden,
  4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in der der Anlage beschriebenen Gebieten,
  5. das Mitführen von Messern und gefährlichen Gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 2 durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit sie in dem in der Anlage beschriebenen Gebieten beruflich tätig sind sowie
  6. das Mitführen von Reizstoffsprühgeräten, die gem. § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Ziff. 1.3.5 vom Verbot ausgenommen sind und Tierabwehrsprays.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus weitere Ausnahmen allgemein oder für den Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Berechtigte haben den Ausnahmebescheid mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Wer kontrolliert außerhalb des Hauptbahnhofs?

Außerhalb des Hauptbahnhofs kontrollieren die Landespolizei Niedersachsen und der städtische Ordnungsdienst.

Warum ist die Waffenverbotszone an Uhrzeiten gebunden?

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Waffen und Messer in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr zu führen. Der gerichtsfeste Erlass einer solchen Verordnung ist ein Eingriff in ein Freiheitsrecht. Daher bedarf es der Feststellung, dass und in welchem genauen örtlichen und zeitlichen Umfang eine Gefahr von der zu verbietenden Sache ausgeht. Dazu ist eine Datenlage erforderlich, die diese Beschränkung des Freiheitsrechts begründet. Es muss sich also nachweislich um einen Kriminalitätsschwerpunkt handeln, speziell Delikte mit Beteiligung von Waffen, Messern und verbotenen Gegenständen. Dieser wird auf Basis der Feststellungen der polizeilichen Kriminalstatistik ermittelt.