Landeshauptstadt Hannover

Tanzverbot vor Ostern

Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) sind Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag unzulässig.

Öffentliche Tanzveranstaltungen

Verbot ab Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens bis Sonnabend der Karwoche bis 24 Uhr (§§ 6 und 9 NFeiertagsG)

Sonstige Veranstaltungen

Zusätzlich sind am Karfreitag über den allgemeinen Sonntagsschutz hinaus von 0 bis 24 Uhr unter anderem verboten:

  • Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  • alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen (§ 6 NFeiertagsG).

In Diskotheken und anderen Betrieben darf demnach ab Donnerstag vor Ostern ab 5 Uhr bis einschließlich Sonnabend vor Ostern bis 24 Uhr nicht getanzt werden. Wir empfehlen, vorhandene Tanzflächen entsprechend zu gestalten. Musikkonzerte in Veranstaltungszentren sind in der Regel am Karfreitag von 0 bis 24 Uhr nicht zulässig.

Gegen die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik ist am Gründonnerstag und Karsamstag nichts einzuwenden.

Nach § 13 Abs. 1 und 2 NFeiertagsG stellt das Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Weitere Informationen

Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Feiertagsrecht

Weiterverlinkung zu http://www.mi.niedersachsen.de/themen/allgemeine_angelegenheiten_inneren/feiertagsrecht/feiertagsrecht-62580.html

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