Kinder- und Jugendarbeit
Zuwendungen für Verbände, Vereine und Einrichtungen
Die Landeshauptstadt Hannover fördert die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sowie die Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII. Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
Ganzjährige Förderung von Jugendverbänden und Einrichtungen
Bitte stellen Sie Ihre Anträge nur noch online auf dem Zuwendungsportal der LHH unter zuwendungen.hannover-stadt.de.
A - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil A. (Stand: 23.03.2023)
B - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil B (Stand: 23.03.2023)
C - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit ab 01.01.2023
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil C
Förderung von kurzzeitigen Vorhaben
Die Landeshauptstadt Hannover fördert gemäß der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auch kurzzeitige Vorhaben. Die Beantragung erfolgt aktuell auf gesonderten Antragsformularen:
Förderantrag Verlässliche Ferienbetreuung
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil A Nr. 3.2
Förderantrag Internationale Begegnung (Ausland)
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1
Förderantrag internationale Begegnungen (Inland)
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1
Förderantrag Freizeitvorhaben
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.2
Förderantrag Jugendleiter*innenbildung
gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.3
Förderantrag politische Bildung
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung eines Vorhabens zur politischen Bildung
Verwendungsnachweise
Verwendungsnachweis Verlässliche Ferienbetreuung
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil A Nr. 3.2
Verwendungsnachweis Internationale Begegnung (Ausland)
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1
Verwendungsnachweis Internationale Begegnung (Inland)
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1
Verwendungsnachweis Freizeitvorhaben
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.2
Verwendungsnachweis Jugendleiter*innenbildung
Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.3
Verwendungsnachweise politische Bildung
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung eines Vorhabens zur politischen Bildung
Projektförderung für Jugendliche und Jugendgruppen
Der Beirat zur Förderung von Jugendkulturen unterstützt seit 2012 Jugendliche und Jugendgruppen aus verschiedenen Jugendszenen im Stadtgebiet Hannover. Junge Menschen bis 27 Jahre können unbürokratisch Anträge auf Projektförderung bis 4.000 € stellen.
Die Anträge und weitere Informationen gibt es auf der Seite des Beirates unter juku-hannover.de.
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Gesetzesgrundlage
Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe wird auf Grundlage von §75 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgenommen. Im Gesetzestext heißt es
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Zuständigkeit
Die Landeshauptstadt ist zuständig für die Anerkennung von Träger*innen, die ihre Arbeit im Wesentlichen im Stadtgebiet versehen. Ist ein*e Träger*in in verschiedenen Kommunen mit eigenständigen Jugendämtern tätig, obliegt das Anerkennungsverfahren dem Land Niedersachsen. Die in der überregionalen Anerkennung erfassten Ortsgruppen werden analog der regional anerkannten Träger*innen behandelt.
Die Prüfung der Anträge auf Anerkennung nach §75 SGB VIII werden in der Landeshauptstadt Hannover vom Fachbereich Jugend und Familie in den dafür zuständigen Fachabteilungen vorgenommen. Für die Kinder- und Jugendarbeit lieg die Prüfungsverantwortung bei der Stadtjugendpflege
Weitere Hinweise, Voraussetzungen und Verfahrensbeschreibungen finden Sie in unserem Merkblatt zur Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe in der LHH
Anerkennung Jugendhilfe (Merkblatt)
Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach §75 SGB VIII durch die Landeshauptstadt Hannover.