Damit personenbezogene Daten rechtskonform verarbeitet werden.
Die Fachbereiche und Einrichtungen der Region Hannover müssen bei einer Vielzahl von Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Das geschieht entweder aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften oder weil die Betroffenen in die Datenverarbeitung eingewilligt haben. Dabei ist der Datenschutz unverzichtbarer Bestandteil rechtmäßigen Verwaltungshandelns und ein Qualitätsmerkmal bürgerorientierter Dienstleistungen.
Der gesetzliche Rahmen dafür findet sich im Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Die Region Hannover hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Er unterstützt die Dienststellen der Regionsverwaltung (einschließlich deren Einrichtungen, wie z.B. das Kinder- und Jugendheim "Waldhof" in Barsinghausen) bei der Sicherstellung des Datenschutzes.
Der Datenschutzbeauftragte ist zugleich Ansprechpartner für Einwohnerinnen und Einwohner, die Fragen zum Datenschutz in der Regionsverwaltung haben oder auf Probleme hinweisen möchten. Solche Fragen und Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Wenn Eingaben entsprechend adressiert bzw. gekennzeichnet sind, erreichen sie den Datenschutzbeauftragten unmittelbar.
Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar dem Regionspräsidenten unterstellt und bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben unabhängig und an Weisungen anderer Mitarbeiter/innen oder Organisationseinheiten der Region Hannover nicht gebunden. Er ist in den behördeninternen "Dienstweg" insoweit nicht eingebunden.
Die Schulen in Trägerschaft der Region Hannover (Berufsbildende Schulen, Sonderschulen, Abendschule und Hannover Kolleg für Erwachsene) sind jeweils selbst verantwortliche Daten verarbeitende Stelle und haben deshalb eigene Datenschutzbeauftragte zu bestellen.
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) und die Klinikum Region Hannover GmbH sowie die üstra sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen und haben deshalb ebenfalls eigene Datenschutzbeauftragte.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen vertritt als unabhängige Stelle die Interessen der Bürgerinnen und Bürger bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes, der Städte, Gemeinden, Landkreise sowie der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er kontrolliert und berät öffentliche Stellen in Niedersachsen in Fragen des Datenschutzes.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen ist auch für die Kontrolle des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich zuständig, d.h. bei Unternehmen, Vereinen, Verbänden und Privatpersonen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Die Grundzüge des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt (es gibt außerdem zahlreiche Spezialgesetze, z.B. das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz). § 4 f BDSG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Gleichgültig, wie dies im Unternehmen geregelt ist, die Unternehmensleitung ist in jedem Fall für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich, z.B. bezüglich der Kundendaten. Beschwerden über die Datenverarbeitung bei privaten Stellen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, können an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Unternehmens oder an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gerichtet werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes und berät insbesondere den Bundestag und die Bundesregierung in Datenschutzangelegenheiten.
Er ist außerdem zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz). Das Informationsfreiheitsgesetz ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Damit erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören neben den Ministerien unter anderem auch die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.
In einer Reihe von Ausnahmefällen darf der Informationszugang allerdings ganz oder teilweise verweigert werden, etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (z.B. der inneren und äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts- und Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Der neue Anspruch auf Informationszugang umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken öffentlicher Stellen des Bundes dienen, also sowohl Schriftstücke als auch Daten, die in Computersystemen gespeichert sind. Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Hierfür können den Bürgerinnen und Bürgern allerdings Kosten entstehen.
Das Virtuelle Datenschutzbüro bietet ebenfalls aktuelle und spezielle Informationen zum Thema Datenschutz. Das Virtuelle Datenschutzbüro ist eine im Internet betriebene zentrale Informations- und Anlaufstelle für Datenschutzfragen, die von zahlreichen offiziellen Datenschutzinstitutionen mitgetragen wird, unter anderem von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und aller Bundesländer.