Dieses Ziel erreichen wir, indem wir ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Kinder- und Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend planen.
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung ist der öffentliche Jugendhilfeträger zur Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII verpflichtet. Im Team 51.01 sind Fachkräfte für die leistungsübergreifende Jugendhilfeplanung verortet.
Zu ihrem Aufgabenbereich zählt unter anderem:
- die Feststellung des Bestands an Einrichtungen und Diensten im Sinne des SGB VIII (Bestandsaufnahme),
- die Ermittlung und Analyse des Bedarfs unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten (Bedarfsanalyse),
- die sich daraus ergebende bedarfsgerechte, ausreichende und rechtzeitige Ziel- und Maßnahmenplanung bzw. Erstellung von Handlungsempfehlungen sowie
- die Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII.
Dafür ist eine strukturelle Kooperation mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren innerhalb und außerhalb des Fachbereich Jugend / der Verwaltung der Region Hannover ein zentraler Bestandteil der Arbeit. Diese erfolgt beispielweise im Rahmen der AG gem. § 78 SGB VIII, die mehrmals jährlich stattfindet (Geschäftsordnung).
Die Ergebnisse der Planungsprozesse fließen auch in die Themenfeldberichterstattung des Fachbereichs Jugend ein.