Mittel des Landes und der Region

Richtlinien zur Projektförderung

Richtlinien und Förderkriterien der Region Hannover zur Projektförderung aus Landes- und regionseigenen Mitteln.

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Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung aus regionseigenen Mitteln

1.

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1

Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Gebiet der Region Hannover.

1.2

Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Ziele der Förderung

 

Die Förderung von künstlerisch-kulturellen Projekten in der Region Hannover dient der Sicherung, Stärkung und Entwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen.

3.

Gegenstand der Förderung

 

Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen künstlerisch-kulturelle Projekte.

3.1

Förderfähig sind künstlerisch-kulturelle Projekte aus den Bereichen:

- Professionelles Freies Theater
- Theater- und Tanzpädagogik
- Amateurtheater
- Museumsarbeit nichtstaatlicher Museen
- Musik
- Literatur
- Bildende Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung)
- Soziokultur
- Niederdeutsche Sprache
- Innovative Heimatpflege
- Medienkunst
- Kunstschulen
- Außerschulische kulturelle Jugendbildung
- Kulturprojekte in Förderschulen
- Spartenübergreifende Projekte

3.2

Nicht förderfähig sind:

- Projekte, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
- Projekte, die Bestandteil des Kultursommer-Programms der Region Hannover sind
- Projekte, die überwiegend keinen künstlerischen Bezug aufweisen
- ausschließlich eingekaufte Gastspiel-Produktionen
- Projekte, die im Kontext des schulischen Kerncurriculums stehen
- Brauchtumsfeste
- Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken und Kataloge
- Formate, durch die kommerzielle Einnahmen erzielt werden können (z. B. CD-/DVD Produktionen und/oder Streaming-Formate)
- investive Maßnahmen
- Maßnahmen der Denkmalpflege
- Maßnahmen der Erwachsenenbildung
- Projekte, die ausschließlich außerhalb des Einzugsgebietes der Region Hannover stattfinden
- Folgekosten, die sich projektbezogen anschließen

3.3

Zuwendungen können auch für Projekte gewährt werden, die teilweise außerhalb des Gebietes der Region Hannover stattfinden: In der Projektbeschreibung ist in diesem Fall darzustellen, welche Bestandteile des Projekts innerhalb und außerhalb des Regionsgebietes stattfinden. Im Ausgaben- und Finanzierungsplan ist eine entsprechende anteilige Differenzierung kenntlich zu machen.

 

4.

Antragsberechtigte

4.1 

Antragsberechtigt sind GbR sowie Kulturanbieter*innen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. Die Antragstellenden müssen überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen und für die Öffentlichkeit ein regelmäßig zugängliches Kulturangebot vorhalten.

Die Antragsberechtigung setzt weiter voraus, dass die Antragstellenden ihren Sitz in der Region Hannover haben.

4.2

In begründeten Ausnahmefällen sind auch natürliche Personen antragsberechtigt (z. B. bei bevorstehender Vereinsgründung).

4.3 

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

- Kommunen und religiöse Gemeinschaften

5.

Zuwendungsvoraussetzungen

 

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung des Projektes im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass ein Projekt, für das eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, erst nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden kann. Der Abschluss von projektbezogenen Verträgen und projektbezogenen Auftragserteilungen, die
Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der
Antragstellung erfolgt.

6.

Bewilligungszeitraum

 

Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12. des Jahres, für welches die Zuwendung gewährt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf schriftlichen Antrag gewährt
werden. Der Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

7.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1  

Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt. Die Gewährung der Förderung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

7.2

Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt und beträgt maximal 10.000 €. Die
Zuwendungsgewährung erfolgt stets als Teilfinanzierung. Das bedeutet, dass die Finanzierung eines Teils der Ausgaben (mindestens 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben) stets von dem/der Antragsteller*in mit Eigen- oder anderen Drittmitteln sichergestellt werden muss.
Als Bemessungsgrundlage gelten die zuwendungsfähigen Ausgaben, ggf. zuzüglich eines Ansatzes für ein ehrenamtliches Engagement gemäß Ziffer 7.3.

7.3

Projektbezogenes ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die maximale Zuwendungshöhe
(10.000 €) bleibt davon unberührt. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Antragstellenden gelten nicht als ehrenamtliches Engagement i. S. dieser Vorschrift.

7.4

Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören
insbesondere Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen.
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

8.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

8.1

Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular angeforderten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis jeweils zum 30. Oktober für
Projekte, die im Folgejahr durchgeführt werden sollen, zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen.
Auch eine Online-Antragstellung über das Serviceportal Region Hannover (www.serviceportal.region-hannover.de) ist bis jeweils zum 30. Oktober möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

8.2

Die Region Hannover bewertet die fristgerecht eingereichten Anträge und entscheidet über die Förderung und die Zuwendungshöhe.

8.3

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4

Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9.

Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1

Die Zuwendung wird grundsätzlich in zwei Beträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in Höhe von 70% der Fördersumme erfolgt durch einen Mittelabruf. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.2

Bis zum 31.03. des Folgejahres, für das die Förderung gewährt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3

Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten.

9.4

Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print- Veröffentlichungen hinzuweisen.

10.

Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1  

Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2

Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3

Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die
Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11.

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und gilt für alle Anträge für Vorhaben, die ab dem 01.01.2024 durchgeführt werden sollen.

 

 


Landesmittel

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

1.

Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage

1.1

Die Region Hannover gewährt als regionaler Träger Projektförderungen der Regionalen Kulturförderung nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • der Auflagen zur Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung des jährlichen Zuwendungsbescheides des MWK
  • entsprechend der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu den §§ 23, 44 LHO
  • unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABI. L 187/1 vom 26.6.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (EU-ABI. L 215/3 vom 7.7.2020) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) -

Fördermittel der Regionalen Kulturförderung. Die Region Hannover fördert in ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschließlich Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre, längstens bis zum 31.12.2023) mit einer Fördersumme von grds. unter 10.000 Euro.

1.2

Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.3

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Region Hannover als Erstempfängerin der Mittel entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, einschließlich Vorhaben

  • des professionellen Freien Theaters,
  • der Theater- und Tanzpädagogik,
  • der Amateurtheater,
  • der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen,
  • der Musik,
  • der Literatur,
  • der niederdeutschen Sprache,
  • der innovativen Heimatpflege,
  • der Soziokultur,
  • der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung),
  • der Neuen Medien (keine Filmförderung),
  • der Kunstschulen,
  • der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie
  • für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen.

3.

Fördermittelempfänger

3.1

Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Vereine und privatrechtliche Träger.

3.2

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3

Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

4.

Fördervoraussetzungen

4.1

Die Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an die Region Hannover mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.

4.2

Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.

4.3

Bei der Förderung gelten folgende Schwerpunkte

  • Kulturelle Integration und Inklusion
  • Publikumsentwicklung
  • Demografischer Wandel
  • Bewahrung des kulturellen Erbes
  • Breitenkultur
  • Kooperationsprojekte verschiedener kultureller Initiativen
  • Stärkung der ländlichen Räume, mobile Kulturangebote
  • Projekte der kulturellen Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche.

5.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1

Die Zuwendung wird in einem Zuwendungsbescheid zwischen dem Antragsteller und der Region Hannover als Erstempfängerin der Landesmittel vereinbart.

5.2

Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

5.3

Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.

5.4

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben eines Vorhabens, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis 70 v. H. betragen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.

5.5

Nicht zuwendungsfähig sind Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung.

5.6

Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.

5.7

Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

6.

Regelungen zum Verfahren

6.1

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach weis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2

Fördernde Stelle ist die Region Hannover.

6.3

Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) wird zugelassen.

6.4

Der Zuwendungsantrag ist bis zum 30. Oktober des Vorjahres bei der Region Hannover zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

6.5

Über die an die Region Hannover gerichteten Anträge entscheiden die Gremien der Region Hannover.

6.6

Auf die Berichterstattungspflichten der Region Hannover als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

6.7

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.

6.8

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

6.9

Die Laufzeit dieser "Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen" endet am 31.12.2023.

Hannover, den 01.01.2021