Richtlinie der Region Hannover – Hörregion – über die finanzielle Förderung von Vorhaben

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1
Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebiets Vorhaben, die für gutes Hören sorgen, die gesellschaftliche Teilhabe hörbeeinträchtigter Menschen steigern und die Region Hannover als besonderen Hör-Standort stärken.

1.2
Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

2. Gegenstand und Ziele der Förderung

2.1
Förderfähig sind Vorhaben mit folgenden Zielsetzungen:

  • Sensibilisierung für die Bedeutung von gutem Hören für unsere Lebensqualität
  • Profilierung der Region Hannover als Modellregion für gutes Hören
  • Förderung der Hörgesundheit
  • Steigerung der gesellschaftlichen Teilhabe und Inklusion hörbeeinträchtigter Menschen
  • Stärkung der Zusammenarbeit im Netzwerk der Hörregion Hannover

2.2
Förderfähige Vorhaben können zum Beispiel sein:

  • Veranstaltungen
  • Projekte (bspw. in Schulen)
  • Maßnahmen und Konzepte zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Hörgeschädigten
  • Touristische Angebote

2.3
Bei der Entscheidung über die Vorhabenförderung finden folgende Kriterien Berücksichtigung:

  • Innovationsgrad des inhaltlichen Konzepts
  • Fachliche, künstlerische, methodische oder wissenschaftliche Qualität
  • Organisationsgrad und Professionalität in der Ausführung
  • Zielgruppenspezifische Ausrichtung
  • Inklusionsfördernder Ansatz
  • Nachhaltigkeit
  • Berücksichtigung des demografischen Faktors und des zukünftigen Publikums
  • Spartenübergreifender, kooperativer und interdisziplinärer Ansatz
  • Regionale Bedeutsamkeit
  • Überregionale Ausstrahlung

2.4
Zuwendungen können auch für Vorhaben gewährt werden, die teilweise außerhalb der Region Hannover stattfinden. Der Ausgaben- und Finanzierungsplan kann für das Gesamtvorhaben erstellt und eingereicht werden. In der Beschreibung soll dargelegt werden, welche Bestandteile des Vorhabens innerhalb und außerhalb des Regionsgebietes stattfinden. Bei der Entscheidung über die Zuwendungsgewährung wird u.a. berücksichtigt, wie die unterschiedlichen Orte gewichtet sind.

2.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Marketingmaßnahmen
  • Forschungsprojekte
  • Entwicklung und Vertrieb von Produkten
  • Kommerzielle Medien
  • Anschaffungen und investive Maßnahmen
  • Musikkonzerte und musikalische Aufführungen ohne zusätzliches Vermittlungsangebot
  • Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover bekommen.

3. Antragsberechtigte

3.1
Antragsberechtigt sind Einwohner*innen der Region Hannover, regionsangehörige Städte und Gemeinden sowie juristische Personen mit Sitz oder einer Niederlassung in der Region Hannover. Des Weiteren sind rechtsfähige Gesellschaften und eingetragene Vereine antragsberechtigt, sofern diese ihren Sitz in der Region Hannover haben.

4. Antragsfristen

4.1
Es wird drei Mal im Jahr über die Gewährung von Förderungen entschieden. Für die Abgabe von Anträgen gelten jeweils der 30.04., 31.07. und der 31.10. eines Jahres als Stichtage.

4.2
Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. In Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

4.3
Sofern der Antrag nicht alle zur Bewilligung der Förderung erforderlichen Angaben enthält, sind die nachgeforderten Unterlagen und Informationen innerhalb der von der Region Hannover festgesetzten Frist bei der Region Hannover einzureichen.

5. Art der Finanzierung und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Umsetzung des im Förderantrag beschriebenen Vorhabens.

5.2
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung.

5.3
Die maximale Förderung ist je Vorhaben in der Regel auf 4.000,- Euro begrenzt. Je Vorhaben ist nur ein Antrag zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Höchstförderbetrag abgewichen werden.

5.4
Werden im Finanzierungsplan Eigenmittel angegeben, sind diese auch im Verwendungsnachweis in voller Höhe anzugeben. Dieses gilt auch, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder sich die Einnahmen erhöhen.

5.5
Es können zusätzlich auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

5.6
Es wird ein Zuwendungsbescheid auf der Grundlage des vorgelegten Ausgaben- und Finanzierungsplans ausgestellt.

6. Verwendungsnachweis

6.1
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei mehrjährigen Vorhaben ist jeweils zum Ende eines Jahres eine Zwischenabrechnung vorzulegen.

6.2
Im Übrigen gelten für den Verwendungsnachweis die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) formulierten Vorgaben.

7. Antragsentscheidung

7.1
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Vorhabenförderung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. detaillierter Beschreibung der geplanten Maßnahme und deren Zweck
  • Vollständig ausgefüllter Ausgaben- und Finanzierungsplan
  • Kurz-Lebensläufe der Organisator*innen und beteiligten Künstler*innen
  • Informationen zum*zur Träger*in des Vorhabens
  • Kurzinformationen zu bisherigen Vorhaben/Projekten der Antragstellenden
  • Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zum Nachweis der Gemeinnützigkeit (falls erforderlich)
  • Vereinssatzung (falls erforderlich)
  • Einzelaufstellung zur Anschaffung von Gegenständen im Wert von über 1.000,- Euro (falls erforderlich)

7.2
Die eingegangenen Anträge werden durch das Kuratorium der Hörregion Hannover bewertet. Das Kuratorium spricht sich für oder gegen die Förderung eines Vorhabens aus. Die abschließende Entscheidung über die Förderung erfolgt durch die Region Hannover.

8. Bewilligung

8.1
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.

8.2
Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller förderfähigen Anträge aus, trifft die Region Hannover im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Auswahl auf Grundlage der in Ziff. 2.3 genannten Kriterien.

8.3
Die Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Region Hannover übernimmt keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Planung, Organisation oder Durchführung des geförderten Vorhabens.

8.4
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils im Zeitpunkt der Bescheiderteilung geltenden Fassung, deren Bestimmungen für die Zuwendungsempfänger*in bindend sind.

9. Hinweis auf Förderung

9.1
Die Bereitstellung geeigneten Bild- und Tonmaterials zu dem Vorhaben, einschließlich der Freigabe der Nutzungsrechte für die Region Hannover, ist erwünscht.

9.2
Auf die Förderung durch die Region Hannover (Hörregion) ist mit dem Logo der Hörregion (Wort-Bild-Marke) in Online- und Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Auszahlung

10.1
Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 70 Prozent des Zuwendungsbetrages erfolgt durch den gesonderten Mittelabruf, der ab der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides möglich ist. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2
Die Region Hannover behält sich die Möglichkeit vor, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen. Projektbezogene Unterlagen sind für einen im Zuwendungsbescheid genannten Zeitraum aufzubewahren.

11. Widerruf, Erstattungsanspruch

11.1
Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides.

11.2
Die Region Hannover behält sich ergänzend einen Widerruf vor für den Fall, dass über das Vermögen der Zuwendungsempfänger*in ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde, oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. 

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.