Leinewelle

Region weist Widerspruch zurück

Regelungen für die Genehmigung der Surfanlage werden ergänzt.

Den Widerspruch des Fischereivereins Hannover e.V. gegen die wasserrechtliche Erlaubnis der Region Hannover für den Bau, den Betrieb und die Nutzung der "Leinewelle" als Surf-Anlage am Hohen Ufer unterhalb des Landtages hat die Behörde heute zurückgewiesen. Einige Regelungen wurden jedoch geändert oder ergänzt. In einem gemeinsamen Gespräch mit Vertretungen der Regionsverwaltung und der Landeshauptstadt Hannover wurde dem Widerspruchsführer am Freitag, 28.02.2020, der Genehmigungsbescheid erläutert und der Widerspruchsbescheid zugestellt.

Im Januar 2019 war dem Verein Leinewelle e.V. von der Region Hannover als Untere Wasserbehörde genehmigt worden, eine "stehende Welle" für den Surfsport auf der Leine am Hohen Ufer baulich zu realisieren und zu betreiben. Im Verfahren wurde auf die Stellungnahmen weiterer Fachbehörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände und Vereine eingegangen. Insbesondere der Fischereiverein Hannover hatte Bedenken geäußert und formell Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt. Im Widerspruch wurde geltend gemacht, dass der Schutz der Fischbestände und Fischereirechte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Grundsätzlich besteht aus Sicht der Regionsverwaltung kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Genehmigung der Leinewelle und einem geforderten Fischpass bzw. Fischaufstieg in Höhe der ehemaligen Flusswasserkunst/Platz der Göttinger Sieben.

Lediglich in Teilen ist die Region der Kritik im Widerspruchsverfahren gefolgt. Wesentlicher Punkt: Vor Inbetriebnahme der "Leinewelle" ist der Genehmigungsbehörde ein mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abgestimmtes fischereiliches Beweissicherungs- und Überwachungskonzept vorzulegen. Die Inbetriebnahme der "Leinewelle" beziehungsweise der Aufstau der Leine darf erst nach der ausdrücklichen Freigabe des Konzeptes durch die Untere Wasserbehörde erfolgen. Des Weiteren ist ein Monitoring vorgesehen, um die Wirksamkeit des neben der Anlage vorgesehenen Ökopasses für die Fluss-Fauna zu beobachten. Sollte diese nicht gegeben sein, ist der Betrieb untersagt bis gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen abgeschlossen sind.

Die wasserrechtliche Erlaubnis erlischt, wenn der vom Verein Leinewelle mit der Landeshauptstatt geschlossene, gültige Gestattungsvertrag nicht mehr besteht.

Gegen den Bescheid der Region Hannover kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.