In einem ersten Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die B 3 Südschnellweg Hannover als unbegründet abgewiesen.
„Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aspekte für die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gesehen würden. Der Antragsteller habe weder Verfahrensfehler noch Abwägungsfehler darlegen können“, so ein Sprecher der Region Hannover.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem von ihm zu Dauerwohnzwecken genutzten Gebäude. Der im September 2021 erlassene Planfeststellungsbeschluss sieht – bedingt in erster Linie durch eine vorgesehene Verbreiterung des Südschnellweges – eine dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücks in einem Teilbereich vor.
Über die Hauptsache-Klage wird noch in einem späteren Verfahren entschieden.