Die Lohnsteuer ist eine Steuer, die im Voraus an den Staat geleistet wird. Mit einem Lohnsteuerjahresausgleich haben Nicht-Selbstständige die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern rückerstattet zu bekommen. Diese Lohnsteuererklärung ist für sie aber nicht verpflichtend. Untersuchungen haben dennoch gezeigt, dass von zehn Arbeitnehmern neun eine Rückerstattung bekommen, wenn sie sie beantragen. Viele scheuen sich dennoch, z. B. weil sie die hohen Kosten durch einen Steuerberater fürchten. Natürlich ist es auch möglich, die Formulare selbst auszufüllen.
Damit der Lohnsteuerjahresausgleich möglich ist, muss das besteuerte Jahr abgeschlossen sein. Die Erklärung kann dann bis zum 31.Mai des Folgejahres abgegeben werden. Allerdings ist es möglich, einen Antrag auf Verlängerung einzureichen, dem für gewöhnlich auch stattgegeben wird. Allgemein gilt aber, dass eine frühe Abgabe auch schneller bearbeitet wird. Das wiederum führt dazu, dass die zu viel gezahlten Steuern auch früher zurückgezahlt werden.
Einige Angaben werden konkret erfragt, bei anderen ist dem Steuerpflichtigen freigestellt, ob er Summen einträgt oder nicht. An dieser Stelle fällt die Unterscheidung oft schwer, was nun überhaupt abgesetzt werden kann und was nicht. Folgende Ausgaben sind absetzbar:
- Kosten für Renovierungen
- Kosten für Reparaturen
- Winterdienst
- Haushaltshilfe
- Telefonkosten
Die Rückerstattung erfolgt dann jeweils anteilig. Das bedeutet z. B. dass bei handwerklichen Tätigkeiten nur 20% der Lohnkosten anrechenbar sind. Das Material spielt dabei keine Rolle. Der Winterdienst muss als haushaltsnahe Dienstleistung bezeichnet werden. Ggf. ist es sinnvoll, sich dabei auf Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu beziehen. Auch Haushaltshilfen, Gärtner und Fensterputzer können steuerlich geltend gemacht werden. Bei den Telefonkosten können bis zu 20 Euro im Monat als Werbungskosten abgesetzt werden. In den meisten Fällen werden aber nur 15 Euro pro Monat erstattet.
Private Versicherungen sollten in jedem Fall unter Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wer über eine Unfallversicherung verfügt, die den privaten und beruflichen Bereich abdeckt, kann mit einer Rückerstattung in Höhe von bis zu 50% rechnen. Auch Rentenversicherungen und Krankenversicherungen gehören in die Lohnsteuererklärung. Das gilt auch für weitere Vorsorgemaßnahmen und zusätzliche freiwillige private Krankenversicherungen. Doppelt abgesetzt werden kann jedoch nichts. Wer also eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat, profitiert steuerlich nur, wenn der Höchstbetrag nicht schon durch die Aufwendungen der bestehenden Krankenversicherung ausgereizt ist. Unterschiede bei der Höhe der Absetzbarkeit gibt es je nach Familienstand.
Die Kirchensteuer fällt nur bei Kirchenzugehörigkeit an. Um die Kirchensteuer nicht zahlen zu müssen, ist also ein Austritt nötig. Darüber hinaus kann die Kirchensteuer aber auch als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Natürlich sind auch Spenden an die Kirche möglich. Diese sollten dann aber direkt an die Kirche geleitet werden. Die Spende ist ebenfalls steuerlich absetzbar.
Einnahmen aus dem Ehrenamt müssen angegeben werden, sind aber bis zu einem gewissen Grad steuerfrei. Diese Obergrenze kann sich ändern. Dennoch ist es wichtig, alle Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten anzugeben. Auch mehrere Einnahmen aus verschiedenen Ehrenämtern sind steuerfrei möglich.
Sparen ist sinnvoll. Übersteigt die gesparte Summe aber einen bestimmten Beitrag, muss die Bank Steuern abführen. Deshalb erteilt der Sparer der Bank einen Freistellungsauftrag. Die Höhe des Betrages ist von der Anzahl der Konten, der Höhe der Summe und vom Familienstand abhängig. Kontoführungsgebühren hingegen sind für Privatleute nicht absetzbar. Anders ist das bei Unternehmern. Die Kosten für berufsbedingte Überweisungen können sie von der Steuer absetzen.
Spenden sind absetzbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu einer Höhe von 200 Euro genügt der Beleg der Bank. Liegt die Summe darüber, ist eine Spendenbescheinigung notwendig. Diese Spendenquittung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss z. B. der Aussteller berechtigt sein, die Quittungen auszustellen. Das können z. B. Tierschutzvereine sein, aber auch soziale Einrichtungen und weitere.