Einen Anspruch auf den Ausfall von Schulstunden oder die Verkürzung von Arbeitszeiten gibt es nicht, vielmehr entscheiden Schulleitung und Arbeitgeber individuell.
Am Arbeitsplatz
Ein bundesweites Hitzefrei-Gesetz gibt es nicht. Der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 3.5 ist zu entnehmen: "Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen […] soll +26 °C nicht überschreiten". Und weiter: "Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen [...] ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren." Die Bandbreite der Maßnahmen reicht dabei von "Kühlung in den Morgenstunden" über "Lockerung der Bekleidungsregeln" bis zu "Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung". Beträgt die Raumtemperatur mehr als 35 °C, ist der Raum für "die Zeit der Überschreitung" ohne "technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier)" oder "organisatorische Maßnahmen" "nicht als Arbeitsraum geeignet". Ein Recht auf Hitzefrei lässt daraus jedoch nicht herleiten.
In der Schule
Nach Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums ist es jeder Schule individuell überlassen, ob sie ihre Schüler bei zu großer Hitze nach Hause schickt. Voraussetzungen sind erhöhte Temperaturen in den Klassenräumen und dass eine andere Form des Unterrichts nicht mehr möglich ist.
Der Erlass aus dem Bereich "Unterrichtsorganisation" gilt zudem nur für Grundschulklassen und Schüler der Sekundarstufe 1 (bei Gesamtschulen bis Jahrgangsstufe zehn, bei Gymnasien bis Jahrgangsstufe neun). Ältere Schüler sowie Berufsschüler müssen bis zur letzten Stunde im Klassenzimmer bleiben. Trotzdem sind die Schulen weiter in der Aufsichtspflicht. So sieht der Erlass vor, dass die Schüler auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen sind.
Auszug aus dem Runderlass vom 20.12.2013:
4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.
4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.
Schulausfall bei Unwetterlagen
Anders sieht es aus, wenn bei extremen Witterungs- und Straßenverhältnissen die Sicherheit des Schulweges und der Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. Dann treffen Landkreise und kreisfreie Städte die Entscheidung, ob Unterricht stattfindet oder nicht. Dies geschieht on der Regel erst am frühen Morgen des jeweiligen Schultages und die Unterrichtsausfälle werden an die Lage- und Führungszentralen der örtlichen Polizeidirektionen gemeldet. Diese steuern im Anschluss die Informationen an die move-Verkehrsmanagementzentrale (VMZ). Weitere Details dazu sind hier zu finden.