Für welche Krankenhäuser gilt das?
Folgende Krankenhäuser sind betroffen:
- Die Standorte des KRH Klinikums Region Hannover (KRH)
- Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
- Die Häuser von Diakovere
- Das Vinzenzkrankenhaus
- Das Clementinenhaus
- Die Paracelsus-Klinik
- Und die Sophienklinik
Die Kinderkliniken sind auf Grund ihrer besonderen Versorgungsrolle ausgenommen.
Ausnahmen möglich
Hintergrund ist die sich verschärfende epidemiologische Lage und die daraus resultierenden Notwendigkeiten. Auch unter Anwendung von Testmöglichkeiten kann die Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie die der Beschäftigten in den Krankenhäusern ohne die Reduktion der Besucherströme nicht ausreichend gewährleistet werden.
Damit kehren die Häuser in der Region zu einer vorübergehenden Maßnahme zurück, die bereits vor einem Jahr und im Frühjahr 2020 gegriffen hatte. Ausnahmen sind möglich, wenn sie, wie in geburtshilflichen oder palliativmedizinischen Situationen, medizinisch begründet sind.
Regelungen online einsehbar
Einzelheiten zu den jeweiligen konkreten Umsetzungen der Regelung und mögliche Ergänzungsregelungen können auf den Internetseiten der betroffenen Häuser eingesehen werden.
(Veröffentlicht am 26. November 2021)