Eine Bescheinigung dürften Ärzte allerdings nur für bis zu fünf Tage ausstellen. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember in seiner öffentlichen Sitzung. Diese Regelung soll dauerhaft verankert werden.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die erste Voraussetzung ist: Die Patientinnen und Patienten müssen den Arztpraxen bekannt sein.
Zudem dürfe laut keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
Das ist ein Unterschied zur Corona-Sonderregelung. Diese konnten auch Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen der oberen Atemwege nutzen.
(Veröffentlicht: 7. Dezember 2023)