Stadtreinigung stellt sich finanziell für die Zukunft auf
Die vorausgegangene Gebührenperiode umfasste drei Jahre (2021-2023). Mit dem neuen zweijährigen Gebührenzeitraum reagiert aha angemessen und flexibler auf die kostensteigernden Einflüsse von außen.
Mit der neuen Gebührenperiode 2024-2025 werden die in der Gebührenperiode 2018-2020 erwirtschafteten Überschüsse in voller Höhe von 3.515.553 € an die Gebührenzahler/innen ausgekehrt.
Der Gebührenbedarf steigt im Kalkulationszeitraum 2024 – 2025 um 2.433.899 Euro auf insgesamt 30.195.433 Euro (+8,8%).
Der erhöhte Gebührenbedarf entfällt in erster Linie auf den Anteil Straßenreinigung, diese erhöht sich um 2.856.936 Euro (+11,1%).
Der Gebührenbedarf für den (im Gebührenhaushalt anteilig kleineren) Winterdienst verringert sich um 423.037 Euro (-21,7%).
Hintergrund der Senkung der Winterdienstgebühr ist neben der Auskehrung der anteiligen Überschüsse der Gebührenperiode 2018-2020 in Höhe von 1.285.072 € ein Urteil des OVG Lüneburg in einem Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Göttingen aus dem Jahr 2021: die Kosten für das Bestreuen von Fahrbahnstellen im Winterdienst, die nicht verkehrsbedeutend und zugleich gefährlich sind, sind als einrichtungsfremde Kosten nicht gebührenfähig.
Daraus ergibt sich, dass nur der rechtlich zwingend notwendige Winterstreudienst in die Gebührenkalkulation einfließen darf. So sind für die Jahre 2024/2025 1.341.685 Euro (Streumittel, Personal- und Sachkosten) für das Bestreuen von 37% der bisherigen Winterdienstlängen für die Gebührenkalkulation anzusetzen.
Die Streuleistung auf öffentlichen Fahrbahnen im Winterdienst auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover wird jedoch im bisherigen Umfang beibehalten, um die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer/innen im Winter im bisherigen Umfang zu gewährleisten. Die hierfür erforderlichen und nicht gebührenfähigen Kosten in Höhe von 2.284.491 Euro sind vom Haushalt der Landeshauptstadt Hannover zu tragen.
Umstufung von Straßen
Die Anpassung der Reinigungsklassen der letzten Jahre zeigt Wirkung. Trotz intensiver Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Einwohnerinnen und Einwohner und hohes Littering Aufkommen (achtloses Wegwerfen von Kleinstabfällen, Zigarettenkippen etc.) sind in der Gebührenperiode nur wenige Anpassungen erforderlich.
In der Straßenreinigung werden lediglich 3 Straßen herauf- und 2 Straßen herabgestuft. Im Winterdienst werden 3 Straßen herauf- und 8 Straßen heruntergestuft.
Umweltfreundlicher Winterdienst
Durch eine Änderung der Reinigungsverordnung kann die Stadtreinigung zukünftig Fahrbahnen und Radwege mit salzsparender, reiner Soleausbringung bearbeiten. Dieses Verfahren hat sich als sehr effektiv im Hinblick auf die Glättebehandlung herausgestellt und ist zudem die am geringsten umweltschädliche Art des Winterdienstes mit auftauenden Stoffen. Mit der reinen Flüssigstreuung FS100 können je nach Witterung bis zu 75% Streusalz gegenüber dem herkömmlichen FS30 Streusalz eingespart werden. Dies wirkt sich sehr positiv auf die heimische Fauna und Flora aus. Auch Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge werden hierdurch deutlich im Winterdienst geschont.
Mit FS100, dass bis zu -6 Grad Belag Temperatur sicher wirkt, gelingt eine hervorragende und verkehrssichere Behandlung insbesondere auch von Fahrradwegen. Hier wäre der Einsatz von abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt kontraproduktiv.
Eine beispielhafte Übersicht über die Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebührenzeitraum 2024/2025 können Sie der Anlage entnehmen.
(Veröffentlicht am 8. November 2023)