Die Anleinpflicht dient dem Schutz freilebender Tiere. „In besonderem Maße sollen dadurch Jungwild sowie am Boden und bodennah brütende Vögel geschützt werden“, erläutert Beate Butsch, Leiterin des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz (im Fachbereich Umwelt- und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover). Dazu gehören Vogelarten wie Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Zilpzalp, Nachtigallen, Rotkehlchen oder Zaunkönig in den Wäldern.
Anleinpflicht vom 1. April bis zum 15. Juli
Selbst wenn nicht alle Hunde ihrem Instinkt als Beutegreifer folgen und Jungtiere erlegen, so stören freilaufende Hunde die Tiere in den Erholungsräumen durch ihr natürliches Aufspürverhalten und ihren Bewegungsdrang. Damit scheuchen sie die brütenden Vögel auf, deren Gelege dann erkalten oder auch zerstört werden. Wenn bereits Jungvögel im Nest sind, werden die Altvögel bei der Fütterung oder beim Wärmen des Nachwuchses gestört. „Solche Verluste durch die Missachtung der Anleinpflicht gefährden die Bestände besonders bei seltenen Vogelarten oder bei solchen mit stark zurückgehender Anzahl, wie Feldlerchen, Rebhühnern oder Nachtigallen. Erholungssuchende warten dann in den Folgejahren immer öfter vergeblich auf den Gesang der Vögel“, sagt Beate Butsch. „Wir bitten deshalb alle Hundehalter*innen um Verständnis für die Notwendigkeit, sich an die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli zu halten und damit ihren Beitrag zum Schutz der Natur und der Artenvielfalt zu leisten. Durch die große Zahl der in Hannover gehaltenen Hunde ist dies besonders wichtig.“
Hundeauslaufflächen als Alternative
Die Anleinpflicht gilt nicht auf den im Stadtgebiet eingerichteten Hundeauslaufflächen und –wegen. Dort dürfen die Hunde auch während der Brut- und Setzzeit frei laufen. Allerdings muss auf den Hundeauslaufwegen im Landschaftsraum Kronsberg und auf der Hundeauslauffläche im Bornumer Holz die temporäre Anleinpflicht eingehalten werden.
Hinweise zum Baum- und Heckenschnitt
Auch bei Rückschnitten an Bäumen und Hecken im Stadtgebiet, soweit sie nach Baumschutzsatzung und Naturschutzgesetz überhaupt zulässig sind, ist besondere Vorsicht geboten, um brütende Vögel nicht zu stören. Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün hat hierfür ein Merkblatt erstellt, das telefonisch unter (05 11) 1 68 – 4 38 01 bestellt werden kann und außerdem hier zu finden ist: