Straßenverkehrsordnung

Hannover geht voran mit Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen

Die Stadt Hannover reduziert als erste Großstadt im Bundesgebiet auf der Grundlage der StVO-Novelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf längeren Abschnitten zunächst auf dem Altenbekener Damm und der Walderseestraße auf 30 km/h.

Oberbürgermeister Belit Onay und Stadtbaurat Thomas Vielhaber enthüllen das Tempo-30-Schild vor dem Lister Turm an der Walderseestraße.

Die Stadt Hannover reduziert als erste Großstadt im Bundesgebiet auf der Grundlage der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO, gültig seit Oktober 2024) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf längeren Abschnitten von zunächst zwei Hauptverkehrsstraßen auf 30 Stundenkilometer (km/h). Dies ist auf dem Altenbekener Damm und auf der Walderseestraße auf nahezu gesamter Länge möglich, da durch die StVO-Novelle unter anderem an allen Überwegen für Fußgänger*innen Tempo 30 ausgewiesen und Abschnitte zwischen zwei Tempo 30-Strecken in bis zu 500 Meter Entfernung miteinander verbunden werden können.

Verbundene Abschnitte auf Altenbekener Damm

Hierfür wurden die im Altenbekener Damm bestehenden Tempo-30-Abschnitte vor den Schulen zwischen dem Rudolf-von-Bennigsen Ufer und der Alten Döhrener Straße sowie der Duisburger Straße bis zur Jordanstraße miteinander verbunden. Auf dem Altenbekener Damm gilt damit auf einer Länge von circa 1,5 Kilometern zwischen 6 und 22 Uhr Tempo 30. Eine Aufhebung der zeitlichen Begrenzung ist rechtlich nicht möglich, weil die Anordnung ausschließlich aufgrund der angrenzenden Schulen bzw. dem Schulweg entlang des Altenbekener Damms rechtlich zulässig ist. Die Umsetzung ist in der zweiten Kalenderwoche 2025 erfolgt.

„Durch die verminderte Geschwindigkeit erhöhen wir die Lebensqualität vor Ort deutlich. Ich hätte mir durchaus noch mehr Gestaltungsspielraum für die Kommunen gewünscht, aber die Novelle der Straßenverkehrsordnung gibt uns schon deutlich mehr Möglichkeiten als zuvor. Dafür bin ich dem Bund und insbesondere unseren Bundestagsabgeordneten, die sich im parlamentarischen Prozess dafür eingesetzt haben, dankbar“, so Oberbürgermeister Belit Onay zur Umsetzung der ersten temporeduzierenden Maßnahmen.

Tempo 30 an Fußüberwegen auf der Walderseestraße

In der Walderseestraße wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit jetzt an den Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 reduziert. Diese Abschnitte (inklusive einer bereits bestehenden temporeduzierten Strecke im Bereich einer Kita) werden miteinander verbunden. Damit gilt auf einer Länge von circa zwei Kilometern ganztägig Tempo 30 auf der Walderseestraße. Die Umsetzung ist am 14. Januar 2025 erfolgt.

Für weitere Abschnitte maximal 30 km/h geplant

Die Verwaltung plant auf weiteren Streckenabschnitten und im Bereich von weiteren Fußgängerüberwegen die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren. Die Umsetzung erfolgt fortlaufend im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen.

 „Hannover hat sich als eine der sieben Initiatorinnen der ‚Initiative lebenswerte Städte‘ seit Juni 2021 besonders um das Thema der angemessenen Geschwindigkeiten gekümmert. Über 1.100 Kommunen und Kreise sind Mitglied in unserer Initiative, über alle Parteigrenzen hinweg herrscht Einigkeit: Vor Ort wissen wir sehr genau, welche Höchstgeschwindigkeit in den jeweiligen Situationen angemessen ist. Diesen Handlungsspielraum brauchen wir und dafür werden wir weiterhin streiten. Die heutige Einweihung ist ein guter Schritt auf diesem Weg. Ich erwarte allerdings, dass der Bund in der nächsten Novelle den Kommunen noch mehr Spielräume eröffnet", sagt Stadtbaurat Thomas Vielhaber.

„Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“

Die Landeshauptstadt Hannover ist Mitinitiatorin der bundesweit mittlerweile über 1.100 Kommunen umfassenden Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“. Mehr Informationen unter www.lebenswerte-staedte.de

Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der StVO sind Teilziele der Initiative erreicht worden. So gibt es seit kurzem rechtliche Möglichkeiten, Tempo 30 auf Teilabschnitten von Hauptverkehrsstraßen etwa im Zusammenhang mit Fußgängerüberwegen grundsätzlich anordnen zu können. Gleiches gilt für starkfrequentierte Schulwege. Auch können Bereiche zwischen Tempo 30-Abschnitten bis zu einer 500-Meter-Distanz miteinander verbunden werden.