Vor allem in großen Städten ist die Wohnraumsituation unbefriedigend. Vermieter haben eine größere Auswahl an Mietern für leer stehende Wohnungen und beauftragen daher Makler, die eine Vorauswahl unter den Bewerbern treffen. Der hohe Konkurrenzdruck zwischen den Mietern hat zunehmend dafür gesorgt, dass Vermieter auch die Maklergebühren auf den Mieter umwälzen konnten. Hinzu kamen oft noch die Abstandzahlung für zurückgelassene Möbel und eine Kaution. Das machte den ohnehin schon knappen Wohnraum für viele Mieter unbezahlbar. Der Gesetzgeber sah sich genötigt, das Bestellerprinzip für die Maklergebühren ab 2015 einzuführen, um Mieter wenigstens an dieser Stelle zu entlasten.
Ob Mieter sich für ein Haus oder eine Wohnung entscheiden, der Vermieter darf die Maklerprovision nicht im Mietvertrag verstecken. Mieter sollten daher den Vertrag vor Abschluss genau prüfen. Sind Kaution oder Abstandzahlung ungewöhnlich hoch, besteht die Möglichkeit, dass es sich hier um Maklerprovision 2015 handelt, für die der Vermieter verantwortlich ist. Es ist außerdem möglich, dass der Vermieter eine kräftige Mieterhöhung vornimmt. Dieser Mietpreiserhöhung versucht der Gesetzgeber, mit der Mietpreisbremse zu begegnen. Die Einführung wird im Laufe des Jahres 2015 erwartet.
Makler sehen sich durch das Gesetz für die Maklergebühren ab 2015 in ihrer Berufsausübung eingeschränkt und damit in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben über ihren Berufsverband angekündigt, sich gegen das Gesetz zur Wehr setzen zu wollen. In diesem Fall kann es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen, wenn betroffene Makler den Gang zum Gericht wählen. Die Makler protestieren aber nicht nur gegen die Maklergebühren ab 2015, sondern auch dagegen, dass der Staat zwar sie einschränkt und Mieter entlastet, selbst aber nicht wie angekündigt mit sozialem Wohnungsbau etwas gegen die schlechte Wohnungssituation in Ballungsgebieten unternimmt.
Wird der Mieter selbst tätig und beauftragt einen Makler, ist er auch für die Maklergebühren verantwortlich. Auch in diesem Fall greift das Bestellerprinzip. Allerdings darf der Makler nur dann den Mieter zur Kasse bitten, wenn er nicht auf sein Kontingent an Immobilien zugreift, sondern sich aktiv auf die Suche nach einer Wohnung begibt. Wählt er für den suchenden Mieter eine Wohnung, für die ihn bereits ein Vermieter beauftragt hat, Mieter zu finden, muss auch der Vermieter für die Maklergebühren aufkommen.