Selbstständige, die eine Dienstleistung versteuern, müssen sich an das Umsatzsteuergesetz halten. Grundkenntnisse über die Einnahmesteuer sind also wichtig. Die Berufsverbände geben entsprechende Handbücher heraus, die über die Einnahmesteuer informieren. Daraus geht auch hervor, was bei der Rechnungserstellung beachtet werden muss, damit später alles beim Finanzamt korrekt vorgelegt werden kann. Für die Selbstständigen ist vor allem § 12 Umsatzsteuergesetz wichtig.
Die 7% Regelung gilt nur für Ausnahmen. Wer eine Dienstleistung versteuern muss, ist davon nur in Einzelfällen betroffen. 7 % werden z. B. fällig beim Verkauf von lebenden Tieren. Das betrifft vor allem die Landwirtschaft. Darüber hinaus müssen Tierzuchtbetriebe 7 % Umsatzsteuer abführen. Auch für den Verkauf von Nahrungsmitteln gilt der reduzierte Steuersatz. Außerdem profitiert der Buchhandel vom Umsatzsteuergesetz. Betroffen sind außerdem Händler, die mit Kunstgegenständen, Noten oder Sammlerstücken handeln. Allerdings sieht das Gesetz viele Ausnahmen vor, die immer wieder für Verwirrung sorgen. So hat z. B. der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nur manche Pferde beim Verkauf mit 7 % versteuert werden dürfen. Für Sport- und Freizeitpferde fällt der volle Satz an.
Wer im Dienstleistungssektor tätig ist, hat meist 19 % Umsatzsteuer abzuführen. Das gilt aber nicht, wenn z. B. Fahrten im Auftrag erledigt werden, die mit 7 % zu versteuern sind. Auch kreative Berufe werden geringer besteuert. Das sind z. B. Fotografen oder Designer. Das trifft aber nur so lange zu, wie es sich nicht um moderne Computerkunst handelt. Wer also Hörspiele oder PDF für das Netz erstellt, muss den vollen Satz abführen. Auch ist entscheidend, ob man selbst Urheber ist oder nur etwas verbreitet. Aus diesem Grund müssen Lektoren und Übersetzer ihre Dienstleistung mit 19 % versteuern.
Es kann passieren, dass ein Selbstständiger seine unterschiedlichen Leistungen verschieden besteuern muss. Je nach Berufsfeld wird die Einschätzung mitunter sogar für den Steuerberater schwer abschätzbar. Um sicherzugehen, sollte der zuständige Berufsverband schriftlich befragt werden, wie die Dienstleistung besteuert werden muss. Auch das Finanzamt erteilt Auskunft. Da bei Fehlern erhebliche finanzielle Nachteile drohen, sollten solche Anfragen ebenfalls schriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass jede Änderung des Arbeitsinhaltes auch Einfluss darauf haben kann, wie die Dienstleistung zu versteuern ist. Das könnte bei Nichtbeachtung für Probleme bei der nächsten Steuererklärung sorgen. Wer selbstständig ist und eine Dienstleistung versteuert, ist verpflichtet, die Rechnungen korrekt zu erstellen und sich ggf. in die Thematik einzuarbeiten.